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Plagiator bestanden und die Schuld des letzteren noch weiter steigern, nicht ein. Der hiermit begangene widerwärtige Leichenraub bedarf einer weiteren Brandmarkung nicht, während andrerseits aus diesen Vorgängen doch auch das hervorgeht, daß die treuen Freunde, die Jaffé in seinem Leben zur Seite gestanden, die treuen Schüler, die zu seinen Füßen gesessen haben, auch nach seinem Tode der mit seiner gewissenhaften Arbeit getriebenen Ungebühr zu wehren nicht unterlassen haben. Auf das Subjekt kommt es bei diesem Handel überall nicht an. Aber objektiv knüpft sich eine Frage an denselben und ferner ein Wunsch.

Das erkennende Gericht hat dem Plagiator den Doktorgrad der Philosophie, welchen die philosophische Fakultät der Universität Rostock auf jenes Plagiat hin erteilt hat, nicht aberkannt und nicht aberkennen können. Es liegt bekanntlich nicht in der Kompetenz der Gerichtsbehörden akademische Grade im Strafweg zu entziehen. Aber die Frage ist wohl berechtigt, ob der Doktortitel, wenn er nicht etwa bloß entehrt und beschmutzt, sondern durch rechtskräftiges Erkenntnis als betrüglich erschlichen konstatiert ist, weitergeführt werden kann und darf. Andere Leistungen als die eingesandte Abhandlung sind dem Verfasser von der Universität nicht abverlangt worden; die Versicherung diese selbst verfaßt zu haben, ohne die keine Kreierung stattfinden kann, ist gerichtlich als wahrheitswidrig konstatiert. Überdies würden, falls es der beteiligten Fakultät oder einer anderen Behörde wünschenswert erscheinen sollte sich selbst von dem Tatbestand zu überzeugen, die Beweismittel ohne Schwierigkeit zu beschaffen sein. Gleichartige Präcedentien sind mir nicht bekannt; aber die Ehrenhaftigkeit und der gesunde Menschenverstand werden wohl auch ohne Präcedentien genügen, eine jede Korporation, die in eine solche Lage gekommen ist oder kommen sollte, zu dem Beschlusse zu bestimmen die betreffende Promotion zu annullieren und diese Annullierung öffentlich bekannt zu machen. Daß die Behörden, die mit der betreffenden Persönlichkeit in Berührung kommen, wenn sie von dem Vorgang Kenntnis erhalten haben, im Falle sind den Doktortitel

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Theodor Mommsen: Reden und Aufsätze. Weidmann, Berlin 1905, Seite 404. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Mommsen_Reden_und_Aufs%C3%A4tze_1905.pdf/419&oldid=- (Version vom 1.8.2018)