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Friedrich August Herzog zu Nassau, Friedrich Wilhelm Fürst zu Nassau: Nassauische Verfassung von 1814 und Edikte zur Wahl und Zusammensetzung der Kammern von 1814 und 1815

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I.0 Constitution.
Errichtung der Landstände.


Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden, souveräner Herzog zu Nassau etc. etc., und
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souveräner Fürst zu Nassau etc. etc.

sind während der vorüber gegangenen unglücklichen Zeit fremder Oberherrschaft in teutschen Landen, bei fortdauernden Bedrückungen der Gewalt in auswärtigen Staatsverhältnissen, wodurch Wir mit Unsern Unterthanen und Angehörigen in gleichem Maaße wie alle teutsche Staaten gelitten haben, stets und immer bedacht gewesen, die nach dem Rathschluß der göttlichen Vorsehung Uns anvertraute unbeschränkte Regierungs-Wirksamkeit sammt dem Recht der Gesetzgebung dahin zu verwalten, daß in dieser schwierigen Lage, so weit es die Umstände erlaubten, nicht allein die bürgerliche Freiheit Unserer Unterthanen möglichst gesichert und die politische Gleichheit derselben vor dem Gesetz aufrecht gehalten, sondern auch der Grund zu einer künftigen auf diesen beiden Stützpuncten ruhenden Verfassung gelegt wurde, deren volle Ausbildung Wir im zuversichtlichen Vorgefühl einer nahen glücklichen Veränderung in den gespannten europäischen Staatenverhältnissen mit dem Eintritte derselben erwarteten.

Von dieser Absicht ausgehend, und von solchen Beweggründen geleitet, haben Wir bis hierher die vollkommenste Duldung religiöser Meinungen und freie Uebung jedes Gottesdienstes in Unsern Landen gehandhabt[1], eben so die freie Aeußerung politischer Meinungen, soweit auswärtige Staatsrücksichten nicht eine Beschränkung verlangten. Wir haben in landesherrlichen Edicten Unsern Unterthanen und Staatsangehörigen den freien Abzug mit ihrem Vermögen, nach erfüllter Militärpflicht, in alle diejenigen Staaten zugestanden, wo gleiche Abzugsfreiheit in Unser Staatsgebiet gestattet wird[2]; Wir haben die Leibeigenschaft von Grund aus in Unserm Herzogthum getilgt[3]; den Frohnd- und Dienstzwang unter Schadloshaltung der Dienstherren gelöst[4], körperliche Züchtigungen als Strafmittel abgestellt[5], erbliche Vorrechte auf höhere Staatsämter nicht anerkannt, vielmehr aus allen Ständen zu den obersten Civil- und Militärstellen berufen, wer Uns dazu tüchtig erschien. Die Justizpflege wurde, unabhängig von Uns, durch die angeordneten


  1. Nach dem Geist des Edicts vom 14. September 1803.
  2. Edict vom 9/12. October 1810.
  3. Edicte vom 1. Jan. 1808 und vom 1/3. Septbr. 1812.
  4. Edict vom 1/3. September 1812.
  5. Edict vom 26/28. December 1809.
Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August Herzog zu Nassau, Friedrich Wilhelm Fürst zu Nassau: Nassauische Verfassung von 1814 und Edikte zur Wahl und Zusammensetzung der Kammern von 1814 und 1815. Herzoglich Nassauische Hofdruckerei, Wiesbaden 1817, Seite 2. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Nassauische_Verfassung_1814.pdf/2&oldid=- (Version vom 16.8.2023)