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Friedrich August Herzog zu Nassau, Friedrich Wilhelm Fürst zu Nassau: Nassauische Verfassung von 1814 und Edikte zur Wahl und Zusammensetzung der Kammern von 1814 und 1815


§. 8. Die Landesdeputirten versammeln sich auf die ihnen von Unserm dirigirenden Staats- Ministerium zukommende Einladung am bestimmten Ort und Tag.

Den Präsidenten ihrer Versammlung werden Wir für eine Sitzungszeit aus drei von ihnen Uns vorzuschlagendne Mitgliedern ernennen.

Nur die Stimmen der in einer Sitzung anwesenden Landesdeputirten werden gezählt; Abwesende können sich durch Andere nicht vertreten lassen.

§. 9. Die Sitzungen der Landstände sind nicht öffentlich; doch können dieselben durch Stimmenmehrheit die öffentliche Bekanntmachung ihrer Verhandlungen im Ganzen und Einzelnen mittelst Abdruck und Vertheilung von fünf und zwanzig Exemplarien an jedes ihrer Mitglieder verordnen. Auch sind nach dem Ermessen der Stimmenmehrheit in den Versammlungen sachgemäße Auszüge aus ihren Sitzungsprotocollen durch das allgemeine Intelligenzblatt zur öffentlichen Kenntniß zu befördern.

§. 10. Die gegenwärtige Edictal-Verordnung soll von Unserem nachgesetzten Staastministerium dergestalt in Vollziehung gebracht werden, daß die erste Versammlung der Landstände im nächstkommenden Jahre Statt finden kann.

Mögen Unsere Unterthanen aller Stände und Classen darin einen neuen Beweis Unseres unbegränzten Zutrauens zu ihrer treuen Anhänglichkeit und vaterländischen Gesinnung wahrnehmen, und Unser unwandelbares reines Bestreben erkennen, Bürgerglück und Wohlstand in Unserem Staatsgebiet auf sicheren Grundlagen und dauherhaft zu befestigen! –

Gegeben zu Biebrich am 1. und zu Schloß Engers am 2. September 1814.

(L. S.)0 Friedrich August,   (L. S.) 0Friedrich Wilhelm,

Herzog zu Nassau.   Fürst zu Nassau.

vt. Freiher von Marschall.


*  *  *


(Die Wahl der Landstände betreffend)

Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden, souveräner Herzog zu Nassau etc. etc., und
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souveräner Fürst zu Nassau etc. etc.

Erwägend, daß nach Unserm über Errichtung der Landstände in Unserm Herzogthum erlassenen Edict vom 1./2. September v. J. die Wahlfähigkeit der Landes-Deputirten und das Recht, Mitglieder der Wahlversammlung aus der Classe der Landeigenthümer und Gewerbebesitzer zu werden, mit einem nach dem Maas der Grund- und Gewerbe-Cataster bestimmten Besitz von Liegenschaften und Gewerben verbunden worden ist, haben darüber nähere Anordnungen zu erlassen für nöthig erachtet, wie diese Vorschriften Unseres angeführten Edicts auf die mit Unserm Herzogthum neu vereinigten vormals Oranien-Nassauischen Fürstenthümer Dillenburg und Hadamer, sodann in der ehemaligen Grafschaft Westerburg und Herrschaft Schadeck angewendet werden sollen, in welchen die bestehende Steuer-Einrichtung nach Maasgabe der Edicte vom 10/14. Februar 1809, und 14/16. December 1812 noch nicht vollständig eingeführt worden ist.

Wir wollen demnach, und verordnen hierüber, was nachfolgt:

§. 1. Alle Landeigenthümer in den hier oben bezeichneten Landestheilen sind zu Wahlmännern und Wahl-Candidaten nach Unserer Absicht und nach dem Sinn Unseres Constitutions-Edicts

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August Herzog zu Nassau, Friedrich Wilhelm Fürst zu Nassau: Nassauische Verfassung von 1814 und Edikte zur Wahl und Zusammensetzung der Kammern von 1814 und 1815. Herzoglich Nassauische Hofdruckerei, Wiesbaden 1817, Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Nassauische_Verfassung_1814.pdf/8&oldid=- (Version vom 16.8.2023)