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 Laut Num. 3, soll die höchste Verordnung, damit Niemand sich mit der Unwissenheit zu entschuldigen Anlaß und Ursache haben möge, zum Verkauff gedrucket, einer jeden Gemeinde besonders publicirt, und von den Beamten vorgelesen, auch allenthalben in den Amts- Gerichts- und Gemeinds-Stuben an einem schicklichen Ort affigirt werden, auf daß ein jeder sich alsbald in selbiger Bescheids erhohlen, und selbst sehen und wahrnehmen könne, was für Gebühren er in jeden vorkommenden Fällen zu bezahlen, oder nicht zu bezahlen schuldig ist.

 Auf solche Art also wäre das Unthier – Habsucht – auf immer an die Fesseln der gesetzlichen Ordnung gebunden, und der Unterthan hätte nicht erst Ursache, auf den Zehen in das Zimmer der Frau Beamtin zu schleichen, und ihr ein paar Worte in der grösten Stille ins Ohr zu flüstern! – Nein, nach eben dem Fingerzeig dieser weisesten Verordnung Num. 7 darf es der Unterthan nicht wagen, die Augen des ihm vorgesetzten Beamten durch unerlaubte Anerbietungen an Geld oder Naturalien, unter was immer für einem Vorwand, zu reizen, wenn er sich nicht der Gefahr aussetzen will, nicht nur, wenn er davon gerichtlich wird überführt werden, das Angebotene zum Vortheile der Heiligen- oder Armen-Pflegschaft des Orts zu bezahlen, und die aufgelaufenen Untersuchungskosten zu entrichten, sondern noch überdies eine Strafe von 1 fl. 30 kr. für den Denuntianten zu erlegen.

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Diverse: Neue Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 6. Raw, Nürnberg 1793, Seite 365. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Neue_Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_6,_3).pdf/13&oldid=- (Version vom 1.8.2018)