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und sich hiernächst eine Defectuosität bey einem dergleichen Testament befinden: so soll derjenige, der die Vorzeigung zu bewirken gehabt, und selbige ausser Acht gelassen, mit willkürlicher Strafe nach Gestalt der Umstände angesehen werden.

 Für ein solches gültige und solenne Testament, wo sieben Zeugen adhibirt worden, zu concipiren, und zu mundiren, dann zugleich bey der vorgesetzten Stelle vorzuzeigen 2 fl.

 Der Gerichtsstelle oder dem Amt, bey welchen ein dergleichen Testament zur Durchgehung vorgelegt wird 1 fl.

 Num. 20. Von einem Testament ad Acta zu concipiren, selbiges zu mundiren, und bey Gericht zu übergeben, ebenmäßig 3 fl.

 Wenn aber ein Testament nur mündlich ad Acta oder zu Protokoll gegeben, und solches rechtlicher Ordnung, nach niedergeschrieben wird: so gebühren dafür  30 kr.

 Sollten aber auf vorgängige Requisition zwey Deputirten abgeschickt werden, um das ad Acta gebende Testament geschlossen von dem Testatore abzunehmen: so wird diesfalls sowohl, als auch bey einem Testaments solenni dem Testatori freygelassen, ob und was derselbe respective diesen Deputatis, und auch den Testamentszeugen für ihre Bemühung und Versaumniß auswerfen wolle: würde aber dieserwegen nichts bestimmt worden seyn, so haben die Deputirten und Zeugen,

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Diverse: Neue Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 6. Raw, Nürnberg 1793, Seite 367. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Neue_Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_6,_3).pdf/15&oldid=- (Version vom 1.8.2018)