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welche zur Richtigstellung des Testaments angewendet worden, zu empfangen, ein jeder 20 kr.

 Diese nämliche Gebühr soll auch alsdenn Platz haben, wenn der Schultheiß, Burgermeister, oder Gerichtsschreiber des Orts als Zeugen bey dem Testament werden adhibirt werden.

 Num. 21. Für den Recognitions-Schein eines Testaments, welches ad Protocollum genommen, oder ad Acta registriret worden 20 kr.

 Im Falle aber ein Beamter das Testament selbst verfaßt, und die dafür oben bemerkte Gebühr bereits bezogen hätte

 Num. 22. Für die gerichtliche Publication eines Testaments 20 kr.

 Num. 23. Für die gerichtliche Obsignatur einer Verlassenschaft 24 kr.

 Einem beygeordneten Bürgermeister oder Rathsverwandten in den Städten 20 kr.

 Auf dem Lande aber: einem Schultheissen im Dorf, Gerichtschreiber oder Bürgermeister 15 kr.

 Falls aber die Obsignation auf dem Lande durch den Schultheissen oder Gerichtschreiber allein in Loco ohne den Beamten geschehen sollte oder könnte, gebühret einem jeden auch nur 15 kr.

 Für die Wiedereröffnung einer Verlassenschaft 20 kr.

 Mit den Beygeordneten aber wird es eben so gehalten, wie es oben in Rücksicht der Obsignation verordnet worden.

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Diverse: Neue Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 6. Raw, Nürnberg 1793, Seite 368. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Neue_Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_6,_3).pdf/16&oldid=- (Version vom 1.8.2018)