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 So ferne hingegen der Beamte ausser seinem Wohnort ein dergleichen Theilungsgeschäfft vornehmen, und dieserwegen mehr als eine Stund weit sich über Land begeben müßte; so verordnen und erlauben Wir, daß in einem solchen Fall noch besondre Taggelder als täglich 1 fl.

und Falls er wegen allzuweiter Entlegenheit auch etwan über Nacht ausbleiben müßte, täglich 1 fl. 30 kr angerechnet und genommen werden dürfe; die Vertheilung eines geringen, und nur 100 fl. ausmachenden Vermögens aber auch in diesem Fall unentgeldlich und ex officio geschehen müsse.

 Der taxmäßige Ansatz des Vermögens hat ohne Abzug der etwan vorhandenen Schulden zu geschehen, und kein Beamter hat für Kost, Verpflegung, Fuhr, und dergleichen weder für sich, noch die Seinigen, ausser den bestimmten Tax- und respective Taggeldern das mindeste mehr weiter zu fordern, und im übrigen das Theilungsgeschäfft zum Nutzen der Interessenten auf das schleunigste zu befördern.

 Nach diesen folgen in der Verordnung, um allen Mißverstand und ferneren Beschwerden der Unterthanen auszuweichen, die Ortschaften, in Rücksicht welcher in ein und anderm Amte die vorbemeldten Taxgelder besonders anzurechnen erlaubt seyn sollen.

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Diverse: Neue Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 6. Raw, Nürnberg 1793, Seite 370. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Neue_Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_6,_3).pdf/18&oldid=- (Version vom 1.8.2018)