Seite:Neueste Litteratur der Fränkischen Geschichte und Rechte (Journal von und für Franken, Band 5, 4).pdf/10

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historischen Versuch heraus. Reichhaltiger als die vorhergehenden Schriften sind diese Beyträge, zu welchen der thätige Hr. Verf. die Papiere seines Archives mit unverkennbarem Fleisse benutzte, und desto willkommener, je zuversichtlicher man sich deßwegen auf die Ächtheit der Thatsachen verlassen kann, und je sorgfältiger darin Hr. Marcus und Hr Schuberth berichtiget werden. Eine kurze Übersicht wird auf das innere schließen lassen. I. Bestandtheile des Fürstenthums Bamberg. 19 Städte, 18 Flecken, 1200 Dörfer und Einzeln, ohne die von Stiftsvasallen unter dem Lehensnexus besessene Güter. Die erste Beylage enthält ein alphabetisches Verzeichniß dieser Bestandtheile. II. Innere politische und gerichtliche Verfassung. III. Vom Domcapitel und dessen Verhältniß mit dem Fürsten. Die freyen Domprobstenwahlen wurden demselben beynahe 300 Jahre lang durch die päbstlichen Provisionen gestört. 1723 wurde die Sache dahin verglichen, daß Rom den Erwählten gegen etliche 80 Scudi confirmirt. Das Domcapitel ist unmittelbar dem Regenten untergeordnet, und hat alle landesherrliche Verordnungen bey seinen Unterthanen zu verkünden. Es hat seine eigene Erkenntnisse, von welchen an das fürstl. Hofgericht appellirt wird. In peinlichen Sachen wird, wenn die Personen geistlich sind, und das Verbrechen sich auf einen geistlichen Gegenstand bezieht, vom fürstbischöffl. Vicariate; wenn es sich auf weltliche bezieht, vom fürstl. Malefizamte erkennet. Nur