Seite:Neueste Litteratur der Fränkischen Geschichte und Rechte (Journal von und für Franken, Band 5, 4).pdf/11

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wenn sich Capitularen solcher Vergehungen schuldig machten, muß dem Domcapitel nach geschlossener Untersuchung Nachricht gegeben und vom Regenten 2 Mitglieder desselben ernennet werden, die auf dem Vicariate die Acten in Beyseyn einer Deputation einsehen und das nöthige anzeigen können. Das Ökonomikum des Capitels liegt ganz und ohne Rücksprache in den Händen desselben; nur dann tritt die Mitwirkung des Fürsten ein, wenn suprema inspectio nothwendig ist. IV. Geistliche Verfassung. Zur Besetzung der Pfarren und Bildung guter Geistlichen ist eine Grundeinrichtung getroffen, die leicht die beste in Europa seyn könnte. Gleiche landesherrliche Sorgfalt erstreckt sich auch auf die protestantischen Pfarren. In einer wegen Besetzung einer solchen Pfarre den 2ten Sept. 1790 ertheilten Entschließung sagt der Fürst: „Ich will, daß, da es bey Vergebung protestantischer Pfarreyen mir eben so wohl als bey der von Katholischen keineswegs bloß auf das Wissenschaftliche, sondern hauptsächlich auch auf Reinigkeit der Sitten, Unbefangenheit des Charakters, Unbescholtenheit des Lebenswandels, und überhaupt auf moralische Vorzüglichkeit von Kopf und Herz ankommt, mir noch ein besonderer Vortrag erstattet werde etc.“ V. Consistorium. VI. Päpstliche Nuntien. Dieser Abschnitt ergänzt und berichtigt das wenige, was Hr Schuberth davon sagt. Der Hr. Verfasser erzählt die manchfaltigen Angriffe der Nuntien seit Marquard Sebastian, der gegen das Ende