Seite:Neueste Litteratur der Fränkischen Geschichte und Rechte (Journal von und für Franken, Band 5, 4).pdf/12

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des vorigen Jahrhunderts regierte, und das Benehmen des Hochstifts dagegen. Bamberg dringt darauf, daß es alle Verfügungen unmittelbar von Rom aus erhalte. Als auch Zoglio seine Rolle in Teutschland spielen sollte, wurde dem Bambergischen Residenten zu Rom aufgegeben, anzufragen, ob dieser Nuntius mit Facultäten versehen sey. In diesem Falle hätte er zu erklären, sein Committent könnte nicht entstehen, mit den übrigen Erz- und Bischöffen gemeine Sache zu machen, und seine Rechte zu wahren. Auf die schriftlich erhaltene Antwort, daß weder von diesem noch dem Nuntius zu Cölln ein Eingriff in die Unmittelbarkeitsrechte geschehen würde, beruhigte man sich zwar, gab aber dennoch diesem Nuntius auf seine von seiner Anstellung nach Bamberg gegebene Nachricht keine Antwort. VII. Weltliche Verfassung. VIII. Stadtmagistrat. „Unstreitig ist der Stadtmagisirat die älteste Gerichtsstelle in Bamberg. Ehe noch Bamberg zum Bißthume erhoben wurde, und ehe die Georgenbrüder, das nachherige Domcapitel und die Collegiatstifter ihre Entstehung bekamen, war diese Stadt schon in einer bürgerlichen Verfassung.“ IX. Immunitäten. X. Landgericht. XI. Landesregierung. So weit man nur immer in unsere alte Geschichte eindringen kann, hatte ein zeitiger Fürstbischoff einen Kanzler, einen Rath und Secretär, und einen Fiscal. Diese machten seinen Hofrath aus, zu welchen der Hofmeister und verschiedene adeliche Hofherren als Räthe und gemeiniglich