Seite:Neueste Litteratur der Fränkischen Geschichte und Rechte (Journal von und für Franken, Band 5, 4).pdf/13

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bey wichtigern Fällen die Domprälaten als die geheimsten Räthe beygezogen wurden. Dieses Hofgericht (oder in der Folge sogenannte Hofrathsstube) war noch im 15ten Jahrhunderte nicht zahlreicher besetzt. Die Ursache liegt natürlich darin, weil ausser den adelichen Lehensachen, die einen eigenen Referenten (Lehenprobsten) hatten, und von gleichbürtigen abgeurthelt wurden, die Gegenstände keine größere Ausdehnung der Gerichtspersonen bedurften. Obschon in der Mitte des 15ten Jahrhunderts nebst dem Lehenprobste die gelehrten Räthe sich auf 4 oder 5 mehrten, so machte doch die Menge der sich bey diesem Hofrathe zusammenziehenden Geschäffte nöthig, daß Peter Philipp dieses Hofgericht aufhob, und ein Landesregierungs-Collegium errichtete, bey welchem alle Gegenstände, sie mochten auf Justiz- Polizey- Lehen-Malefiz, oder andere Regaliensachen abzwecken, in einem Mittelpuncte zusammen gezogen wurden. Es wurde mit mit mehrern adelichen und gelehrten Hof- und Regierungsräthen besetzt. Doch bald ward die Geschäfftsmasse zu groß. Man machte Unterabtheilungen – für die Lehen den Lehenhof, – für die peinlichen Sachen das Malefizamt, – für die Appellationen der domcapitlischen Rechtsfälle (das Domcapitel wollte sein altes Recht seine Entscheidungen nur unmittelbar an den Fürsten, oder welches auf eines hinausgeht, an das Hofgericht gelangen zu lassen, nicht aufgeben) das Hofgericht, dem man auch die Appellationen vom Landgerichte zutheilte, –