Seite:Neueste Litteratur der Fränkischen Geschichte und Rechte (Journal von und für Franken, Band 5, 4).pdf/6

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wurde von 4 auf 6 Batzen erhöht. Von den Gemeinden, oder wenn sie unvermögend sind, vom Fürsten erhalten sie freye Wohnung, Holz, und auch baares Geld. Sie sind von allen Abgaben, Frohnen und andern Diensten frey, und ihre Männer erhalten das Bürger- und Meisterrecht unentgeldlich. Beil. IX. Wundarzneykunde. Kein Badergeselle darf eine Badegerechtigkeit an sich bringen, ohne vorher gehörig geprüft zu seyn. Zu dieser Prüfung kann keiner zugelassen werden, der nicht Anatomie gehört, und 3 Jahre im Auslande seine Kunst ausgeübt. Die Vorbereitungszeit zu dieser besteht in 14 Tagen, und die zur Prüfung ausersehenen Materien werden ihm zuvor im allgemeinen bekannt gemacht. Er muß an einem Cadaver eine Operation machen, und den Apparat selbst herrichten. Bey dieser Prüfung sind nebst Hn. Gotthard 2 Stadtbader zugegen. Für die Erlaubniß in der Stadt zu prakticiren müssen 48, und auf dem Lande 24 fl. erlegt werden. Die Prüfung wird auf der Regierung vorgenommen. Alles Schmausen und das Aufsetzen des Kränzchen ist verboten. Die chirurgischen Candidaten sind der Universität immatriculirt, und stehen nun unter dem Universitäts-Fiscalamte, da sie sonst unter dem Vicedomamte standen. Nach und nach sollen alle Badegerechtigkeiten aufgehoben werden. Die 2 Lehrer der Chirurgie sind Hr Prof. Dorn und Hr Demonstrator Gotthard, die die Collegien gratis lesen. Auch haben die Candidaten Zutritt ins Krankenhaus.