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Georg Ebers: Der Canal von Suez. Aus: Nordische Revue. Band 2

entschied, welcher die Schiffe von Suez aus quer durch Aegypten zum Nil und von dort nach Alexandrien führen sollte.

Die großen von dieser Commission zu Nismes gedruckten Karten und Pläne sind leider niemals herausgegeben worden; für Herrn von Lesseps waren sie aber wohl zugänglich, und ihnen mag er zum Theil die Sicherheit verdanken, mit der wir ihn von Anfang an sein großes Ziel verfolgen sehen.

Der neue Vicekönig nahm bald ein so warmes Interesse an dem ihm schon seit Jahren geläufigen Plane seines Freundes, daß er die Lesseps’schen Voranschläge eigenhändig prüfte und, nachdem er sie gebilligt hatte, den europäischen Mächten mittheilte, er werde die Landenge von Suez durchstechen. Den Bedenken des englischen Consuls antwortete er, daß man den Canal mit europäischem Gelde bauen werde, daß keiner Nation eine besondere Begünstigung gewährt werden sollte und daß sich Niemand zu beunruhigen brauche, denn er sei gern bereit, jeden Einwand, den man ihm machen könnte, nach Kräften zu berücksichtigen.

Die Uebergabe der Bewilligungsacte an Herrn von Lesseps wurde mit Feierlichkeit am 18. Nov. 1854 in Gegenwart aller auf der Citadelle von Cairo versammelten europäischen Consuln begangen und enthält nach einigen einleitenden Worten in der Kürze folgende Stipulationen[1]:

Die Bewilligung erstreckt sich, vom Tage der Eröffnung des Canals an gerechnet, auf 99 Jahre.

Die Gesellschaft hat alle Kosten, welche die Arbeiten verursachen werden, zu tragen, erhält aber alle nothwendigen Grundstücke, welche nicht Privateigenthum sind, unentgeltlich.

Die ägyptische Regierung beansprucht 15 % des Reinertrages, welchen der Canal abwerfen wird. Vom übrigen Gewinn erhalten die Aktionäre 75 und die Gründer 10 %.

Die Durchgangsabgaben, welche gemeinsam vom Vicekönige und der Gesellschaft festgesetzt werden, müssen für alle Nationen gleich sein.

Außer dem See-Canale muß noch ein Süßwasser-Canal, in der Weise des zur Zeit der Pharaonen begründeten, hergestellt werden.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Eine Stipulation ist ein spezieller Vertragstyp des römischen Rechts. Hier im weiteren Sinne einer Vertragsklausel verwendet.
Empfohlene Zitierweise:
Georg Ebers: Der Canal von Suez. Aus: Nordische Revue. Band 2. Leipzig: Veit und Comp. 1864, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Nordische_Revue_Band_2_(1864)_012.jpg&oldid=- (Version vom 18.12.2016)