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B. Vormalige Leibeigenschafts-, Lehens- und Frohn-Verhältnisse.

Nach der Zusammenstellung bei „Moser die bäuerlichen Lasten der Württemberger“, Stuttgart 1832, S. 173, welche sich auf die Lagerbücher der weltlichen Beamtungen gründet, war das Amt Dornstetten, welches den Hauptbestandtheil des jetzigen Oberamts Freudenstadt bildet, zum größten Theil leibeigen; in mehreren Gemeinden machte die Luft, jedoch nur die Männer leibeigen. Das Hauptrecht bestand in diesem Falle bei Männern im besten Haupt Vieh und wo keines war, wurde vom Gericht ein Haupt „geschöpft“. Bei den Weibern wurde das „best verlassene Kleid“ genommen. In Besenfeld und Glatten wurde übrigens auch von nicht Leibeigenen unter dem Namen Rauchfall eine Abgabe bei Sterbefällen erhoben; in andern Orten aber neben dem Hauptfall noch ein „Rochfall“ angesetzt. Die leibeigenen Männer hatten jährlich auf Stephani 3–5 Schilling H. zu „Leibsteuer“, die Weiber auf Fastnacht „ain Leibhenna“ abzuliefern. In dem Theil des Oberamtes, der früher dem Kloster Reichenbach gehörte, sowie in den ehemaligen Besitzungen des Klosters Alpirsbach bestand ebenfalls Leibeigenschaft, jedoch wurden nur Hauptfälle gereicht. Über die Rechtsverhältnisse der Leibeigenen des Klosters Alpirsbach s. Reyscher, Statutar-Rechte S. 59. Eine ganz besondere Bewandtniß hatte es mit einer gewissen Klasse von Leibeigenen dieses Klosters, welche Pelagier und Lombacher genannt wurden. Das Lagerbuch von 1560 (Reyscher a. a. O. S. 56) gibt hierüber folgende Auskunft: „Erstlich’s die Pelagier seien diejenige des Closters Alperspach aigene Personen, die an Sant Pelagii Altar ergeben worden, es seien Mans oder Frawen Personen, die werden nit gehalten, wie ander recht leibeigen Leut, sondern haben Iren freyen Zug, Also ob einer oder eine, es seie Mans oder Frawen Person ausserhalb des Closters Oberkeit und Gebietten, zeucht und daselbst wonhafft ist, gibt dieselbig, vermög Irer Freyheit und Alterherkommen, weder Mannsteuren noch Leibhenna, werden aber nach Absterben verhauptrechtet, sie seien gleich in oder außerhalb des Closters Obrikeit und Gebiett gesessen“ u. s. w.

„So viel denn zum andern die Zinser und Lombacher, so dem Heiligen S. Johansen zu Lombach ergeben worden, belangt, da ist zwischen denselben und dem Closter Alperspach in anno Tausendt vier Hundert Sechzig drei ein Pergameni-Vertrags-Brieff uffgerichtet worden u. s. w.“

Die wesentlichsten Bestimmungen dieses Übereinkommens lauten:

„Item des ersten so soll ein jeglicher Lombacher unnd Zinser,

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Freudenstadt. Karl Aue, Stuttgart 1858, Seite 102. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAB_Freudenstadt_102.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)