Seite:OAB Horb 051.png

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Unter dieser Summe ist jedoch der Grundbesitz des Staats und anderer steuerfreier Institute nicht begriffen. Ersterer besteht laut der im Jahre 1836 gefertigten Übersicht in nachstehenden nutzbaren Flächen:

1146/8 Mrg.
zelglich gebaute Äcker,
1/8 Mrg.
nicht zelglich gebaute Äcker,
737/8 Mrg.
zweimähdige Wiesen,
70/0 Mrg.
Küchengärten und Länder,
1035/8 Mrg.
Waldungen,
zusammen 2993/8 Mrg. zusammen
B. Geldwerth des Viehstandes.

Nach der jüngsten Aufnahme des Viehstandes auf den 1. Januar 1862 und den früher dießfalls angenommenen Sätzen für den Werth der verschiedenen Thiergattungen (vergl. Memmingers Beschr. von Württ. 1841. S. 506) beträgt der Werth der

Pferde über 3 Jahren
unter 3 Jahren
843
110
953 à 50 fl. 47.650 fl.
Maulesel, Maulthiere, Esel 44 à 10 fl. 440 fl.
      Rindvieh und zwar:
Zuchtstiere
Ochsen und Stiere
     über 2 Jahre
Kühe
Schmalvieh
Kälber
93

880
5744
3223
218
10.158 St. à 25 fl. 253.950 fl.
Schafe spanische
Bastardschafe
Landschafe
1467
2608
2690
6765 à 06 fl. 40.590 fl.
Schweine 3018 à 08 fl. 24.144 fl.
Ziegen 551 à 05 fl. 2755 fl.
Bienenstöcke 1362 à 05 fl. 6810 fl.
0376.339 fl.

Es beträgt hienach der Gesamtwerth des unbeweglichen Vermögens (nach dem Steueranschlag) und des Viehstandes

–:0 8.842.538 fl. und zwar der Werth
A. des steuerbaren Grundbesitzes 5.652.909 fl.
B. des Viehstandes 376.339 fl.
C. der steuerbaren Gebäude nach dem Gebäudesteuerkataster vom 1. Juli 1863 2.813.290 fl.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Horb. H. Lindemann, Stuttgart 1865, Seite 51. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAB_Horb_051.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)