Seite:OAB Horb 118.png

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

In der österreichischen Jurisdiktionstabelle von 1804 wird Horb aufgeführt als Eigenthum von Österreich, welchem Landeshoheit, Blutbann und Geleit, Forstherrlichkeit und niedere Gerichtsbarkeit gehörten.

Der pfalzgräflich-tübingischen Zeit gehört folgender Freibrief an: den 22. Juni 1270 versprechen Hugo, Pfalzgraf von Tübingen, seine Brüder Otto und Ludwig gegen eine Geldsumme mit Gutheißen ihres Vormunds und ihrer Verwandten den Bürgern, daß der Stadt und deren einzelnen Einwohnern nicht mehr abgefordert werden solle, als bei Erhebung des Orts zur Stadt festgesetzt worden sei, nämlich 80 Pf. Tübinger Münze jährlich, jedoch mit Beibehaltung der sonstigen Einkünfte aus den Vogtrechten, Zinsen, Mühlgab, Abgaben und Zöllen. Auch solle Horb mit Häusern und Bewohnern für alle Zeiten untheilbar bleiben (Schmid, Pfalzgrafen von Tübingen, Urk. 47). Bestätigung ihrer Freiheiten erhielt Horb den 15. Nov. 1452 von K. Friedrich IV. als römischem Kaiser und als Herzog von Österreich und den 1. Sept. 1471 von Herzog Sigmund von Österreich (Lichnowsky Habsb. 7. Reg. Nr. 1575). Am 9. April 1509 versprach K. Maximilian auf das feierlichste, die Stadt Horb weder zu verkaufen, zu verpfänden, noch auf andere Art von der österreichischen Botmäßigkeit zu entfernen, wobei er zugleich alle Freiheiten der Stadt aufs feierlichste bestätigte. Diese Bestätigung erneute K. Karl V. den 4. April 1525.

Urtel und Recht holte Horb in Tübingen, dem Oberhof für einen ausgedehnten Bezirk. Über das Herkommen der Stadt hat sich eine ausführliche Aufzeichnung aus dem 14. Jahrhundert erhalten. Der Vogt, gesetzt von der Herrschaft, war der höchste Beamte über die Stadt sowohl als auch über den zugehörigen Bezirk; derselbe verwaltete die herrschaftlichen Güter. Vor Antritt des Amtes mußte er schwören, die Stadt bei allen Freiheiten, Gerechtigkeiten, guten alten Gewohnheiten, auch bei allen ihren Briefen, die sie bisher gehabt habe, zu handhaben. Der Stadtrath bestand aus 24 Mitgliedern und ergänzte die Abgehenden durch seine Wahl ohne Mitwirkung der Gemeinde. Der Gewählte mußte das Amt annehmen oder konnte im Verweigerungsfalle mit Verbannung aus der Stadt bestraft werden (Schmid a. a. O. Urk. 247–266). Obigen Eid des Vogtes mußte auch leisten der gleichfalls von der Herrschaft eingesetzte Schultheiß, welcher die Rechtspflege besorgte und den Vorsitz im Stadtgericht führte. Der erste bekannte Vogt hieß Heinrich 1287. Schultheißen kennt man seit 1228 (C. dictus Bokili scultetus in

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Horb. H. Lindemann, Stuttgart 1865, Seite 118. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAB_Horb_118.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)