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Maria Theresia belehnt mit dem Dorf Bieringen samt Zugehör, dem Hof im Dorf und der Mühle und im Jahr 1753 wegen Bieringen und Hirrlingen als Mitglied der Ritterschaft Kantons Neckar-Schwarzwald aufgenommen. Da dieser jedoch Bieringen an den Assessor Hopfer von Tübingen für 22.000 fl. verpfändete, erhob der österreichische Fiskal und Kammerprokurator in Freiburg Klage und begehrte, daß man das Lehen als heimgefallen einziehe (1755). In dem darüber entstandenen Proceß aber sprach die Regierung in Freiburg den Grafen von Attems am 30. April 1763 frei und die Regierung zu Inspruck bestätigte diesen Spruch den 21. Nov. 1763 (S. Bewährte Gerechtsame des Grafen von Attems auf ihren Ritter-Güthern Hirrlingen und Bieringen 1768. Fol.).

Von den Grafen August, Anton und Joseph v. Attems kaufte Bieringen als Lehen 1789 Joseph Freiherr v. Raßler für 55.000 fl. und seine Nachkommen besitzen es noch jetzt, als Lehen von Württemberg.

Die österreichische Jurisdiktionstabelle von 1804 bezeichnet das Dorf mit dem Hof und der Mühle daselbst als österreichisches Kunkellehen, die Landeshoheit und Forstherrlichkeit als strittig, den Blutbann aber als der Gutsherrschaft, welche auch die niedere Gerichtsbarkeit hatte, zu Lehen überlassen (Schmid 475). In Wirklichkeit übten, trotz der Anfeindung der österreichischen Beamten, die jeweiligen Herren von Bieringen die Landeshoheit und Forstherrlichkeit und ihr Blutbann war Reichslehen noch 1545 (s. oben). Als dann 1548 der benachbarte reichsunmittelbare Adel, bedrängt von König Ferdinand, dessen Hauptmann der Herrschaft Hohenberg laut kaiserlichen Ausschreibens eines Jeden „Gerechtigkeit der hohen Obrigkeit wie auch der Hofgerichte“ fürbringen sollte, konnte der Blutbann zu Bieringen zwar nicht mehr als Reichslehen aufrecht erhalten, aber auch nicht eingezogen werden. Die Freiherren v. Raßler wurden am 9. März 1667 von Österreich damit belehnt.

Im December 1805 trat Heinrich Freiherr von Raßler wegen Bieringen als einem Orte des Ritterkantons Neckarschwarzwald unter württembergische Staatshoheit und die Lehensherrlichkeit ging von Österreich an Württemberg über.

Das „Freigut Hennenthal“, welches 1625 von Johann Fried. Schertlin v. Burtenbach angekauft war, kam 1696 beim Tode des J. G. v. Wernau an die Söhne seiner Schwester, der Gemahlin von Wolf Fridr. Schenk von Stauffenberg, zugleich damit Baisingen, Werdnau etc.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Horb. H. Lindemann, Stuttgart 1865, Seite 146. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAB_Horb_146.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)