Seite:OAB Nagold 075.png

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Jahren 1817/19 im Oberamtsbezirk Nagold keine mehr vor. Dagegen waren Erblehen fast über das ganze Oberamt verbreitet; am häufigsten waren dieselben in den Orten Effringen, Gültlingen, Haiterbach und Iselshausen. Die Erblehenabgaben bestanden in Geldzinsen, Küchengefällen (Käse, Eiern, Gänsen, Hühnern u. s. w.) und Früchten, besonders Dinkel, Roggen und Haber.

Von geschlossenen Erblehengütern wurden durch das Leheneignungsedikt vom 18. Novbr. 1817 unentgeltlich in bürgerliches Eigenthum verwandelt: 9 in Nagold, 8 in Effringen, 6 in Emmingen, 30 in Gültlingen, 3 in Haiterbach, 10 in Iselshausen, 10 in Ober-Schwandorf, 20 in Schönbronn, 12 in Sulz und 2 in Wildberg u. s. w. Auf diesen Erblehen lasteten in der Regel Fruchtgülten und nur in einigen wenigen Fällen wurden ausnahmsweise auch Geldzinse von den Erblehenbesitzern erhoben. Bei den meisten derselben wurden schon in Folge der Leheneignungsedikte vom J. 1817 das Obereigenthum unentgeltlich aufgehoben und die Laudemien in einem äußerst milden Maaßstabe abgelöst; eine gezwungene Geschlossenheit der Güter hatte schon zuvor nicht bestanden.

Nicht leibeigenschaftliche Frohnen wurden in früherer Zeit, wenn auch nicht überall, so doch in vielen Orten, namentlich in Nagold, Effringen, Emmingen, Gültlingen, Haiterbach, Iselshausen, Ober-Schwandorf, Schönbronn, Unter-Schwandorf u. Wildberg, sowie in Ober-Thalheim, Schietingen und Unter-Thalheim geleistet, jedoch nach Maßgabe der Gesetze von den Jahren 1817 und 1836 allenthalben abgelöst. Das Ablösungskapital betrug ca. 5540 fl. (worunter 253 fl. für Jagdfrohnen).

C. Grundlasten und ähnliche nunmehr abgelöste Abgaben.

Neben den Erblehengütern kamen auch Zinsgüter fast in sämmtlichen Gemeinden des Bezirks vor. Sie waren mit Hellerzinsen, Küchengefällen, Gülten und namentlich auch mit hohen Landachten belastet. Ihre Ablösung hatten schon die Edikte von 1817 sehr erleichtert und die Gesetzgebung vom J. 1848 und 1849 beseitigte dieselben vollends ganz.

Auch Theilgebühren kamen nicht selten vor; so wurde z. B. neben dem Großzehnten zu Effringen von den Schafhofmaiern daselbst auch noch ein sog. Drittheil eingezogen, wofür die Pflichtigen im J. 1832/33 eine Ablösungssumme von 2000 fl. zu bezahlen hatten, und zu Haiterbach wurde von den Hofbesitzern zu Alt-Nuifra gleichfalls ein Drittheil (neuerdings um 9568 fl. abgelöst) erhoben. Auch für die Ablösung der Dritttheilsgebühr aus den zum

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Nagold. Karl Aue, Stuttgart 1862, Seite 75. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAB_Nagold_075.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)