Seite:OAB Oberndorf 196.jpg

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diesen schlossen sich auch Auswärtige an, Zinser genannt, welche das Recht des freien Zuges hatten. Die Genossenschaft der Lombacher hatte zum Vorsteher den Abt in A. und einen Vogt; ihre Pflichten bestimmte der am 10. Juli 1643 mit dem Kloster geschlossene Vertrag. Sobald einer von ihnen sich verheirathete, und auch als Wittwer, mußte er jährlich dem Abt 2 Leibhennen, dem Schutzheiligen 3 Sch. und dem Vogt 2 Viertel Haber geben. Ledige beiderlei Geschlechts entrichteten nach vollendetem 14. Lebensjahr 3 Heller. Der Vogt wurde von den Lombachern selbst auf ein Jahr erwählt und mußte beim Austritt aus dem Amt dem Abt oder seinem Bevollmächtigten „die Vogtei mit zwei weißen Handschuhen aufgeben.“ Wenn ein Lombacher eine Klage bei ihm vorbrachte und um seinen Schutz bat, mußte er ihm einen Tag und eine Nacht auf seine Kosten beistehen, nachher erhielt er einen Kostenansatz. Wenn er in Feindschaft gerieth, durften die Lombacher statt seiner einen andern Vogt wählen. Wenn ein Lombacher eine nicht zur Genossenschaft gehörige Frau nahm und der Abt dies dem Vogt anzeigte, hatte dieser denselben zu fangen und in der Klosterküche mit einem Rockenhalm an eine Säule zu binden, wofür er 5 Sch. erhielt. Beim Tod eines Lombachers bekam das Kloster das beste Stück Vieh, von einer Frau das beste Kleid, „das sie spinnen konnte,“ der Zinsmeister aber vom Manne Hut, Gürtel, Hosen und Schuhe, von der Frau Haupttuch, Gürtel und Schuhe. Wenn am Johannistag der Abt zu Lombach Ruggericht hielt, durften die Lombacher das Gras auf dem Kirchhof abmähen. 4) Die Pelagier, Männer und Frauen, welche sich St. Pelagii Altar ergeben hatten. Sie wurden „nicht wie andere recht leibeigene Leute gehalten,“ sondern hatten das Recht des freien Zuges und durften weder Mannssteuer noch Leibhennen geben, wurden aber, auch wenn sie außerhalb des Klostergebiets saßen, nach ihrem Ableben verhauptrechtet, auf gleiche Weise, wie die Lombacher. Jeder mußte am St. Pelagiustag in der Kirche zu A. erscheinen und 3 Heller auf den Altar legen, wofür er 2 Laiblein Roggenbrod erhielt; wenn einer diese Abgabe 3 Jahre nach einander nicht entrichtete, wurde er rechter Leibeigener des Klosters. 1

Wenn eine leibeigene Person sich mit einem Ungenossen verheirathete, mußte sie die Strafe der „Ungenossenschaft“ 5 Sch. zahlen und wurde ebenfalls an eine Säule in der Klosterküche gebunden, wo sie 7 Nächte bleiben mußte, „darnach soll der Abt mit ihr handeln wie er wolle.“ Die Steuern der Leibeigenen waren von verschiedener Art; diejenigen von ihnen, welche kein Gut besaßen, waren

Empfohlene Zitierweise:
Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Oberndorf. H. Lindemann, Stuttgart 1868, Seite 196. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAB_Oberndorf_196.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)