Seite:OABalingen0222.jpg

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noch Täbingen* kam, die anderen mit †† bezeichneten Orte und dazu noch das Patrimonial-Justizamt Stetten am kalten Markt mit den Amtsorten Stetten a. k. M.*, Hausen im Thal* Neidingen*, Nusplingen*, Ober-, Unter-Glashütte* zum Oberamte Ebingen kamen, während Dotternhausen* und Roßwangen* dem Oberamte Spaichingen, Baisingen* dem Oberamte Horb zufielen. Allein durch den Staatsvertrag vom 2. Oktober 1810 wurden Werrenwag*, Hartheim*, Heinstetten*, Langenbrunn*, Schwenningen*, Kallenberg*, Stetten a. k. Markt*, Hausen im Thal*, Neidingen*, Nusplingen*, Ober- und Unter-Glashütte*, somit ein beträchtlicher Theil des Oberamtes Ebingen an das Großherzogthum Baden abgetreten und nach dem Organisationsmanifeste vom 27. d. M. wurde das Amt Ebingen in der Weise aufgelöst, daß Ebingen, Bitz und Winterlingen als ein eigenes Unteramt Ebingen dem Oberamte Balingen zugetheilt wurden, während Nusplingen* mit Heidenstadt* und Renquishausen* ans Oberamt Spaichingen, Kolbingen* ans Oberamt Tuttlingen kamen. Vom Oberamt Balingen wurden dafür Täbingen* dem Oberamt Rottweil, Dormettingen*, Hausen a. Thann*, Oberhausen*, Obernheim* dem Oberamt Spaichingen zugewiesen. In der nunmehrigen, noch dem heutigen Bestande entsprechenden Zusammensetzung bildete das Oberamt einen Bestandtheil der Landvogtei am oberen Neckar, seit dem 18. November 1817 des Schwarzwaldkreises. Das Unteramt Ebingen hatte jedoch keine längere Dauer und ein Gesuch der Stadt Ebingen an die Ständeversammlung vom 29. Mai 1816 um Wiederherstellung eines eigenen Oberamts blieb ohne Erfolg (Landtagsverhandlungen XXIV, 4). 1

Was Leibeigenschaftsverhältnisse und Grundlasten im altwürttembergischen Theil des Oberamts betrifft, so genoßen die Städte Balingen und Ebingen besondere Freiheiten, in den übrigen Ortschaften mußte von jeder leibeigenen Mannsperson, wenn sie mit Tod abgieng, der Herrschaft zum Hauptrecht und großen Fall je von 100 fl. der Verlassenschaft 1 fl. gegeben werden; der kleine Fall wurde von jeder Manns- und Weibsperson, sie sei der Herrschaft leibeigen oder nicht, eingezogen und bestand beim Mann aus seinem Harnisch, oder wenn er keinen hinterließ, seiner besten Wehr und Waffen, beim Weibe aus ihrem bestem Kleide, doch wurde für den kleinen Fall gewöhnlich „ein ziemlich Geld“ genommen. Jedes Haus – Vogt-

Empfohlene Zitierweise:
Julius Hartmann, Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Balingen. W. Kohlhammer, Stuttgart 1880, Seite 222. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABalingen0222.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)