Seite:OABalingen0287.jpg

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Sachen der oberen Klause dahier am 3. November 1503 umgestoßen wurde, s. Reyscher a. a. O. 158).

Nach dem Lagerbuch von 1560 betrug in der Stadt ein großer Blutfrevel 10, ein mittlerer 5, ein kleiner 3 Pfd. H., wovon die Herrschaft und die Stadt je die Hälfte erhielt (Reyscher a. a. O. 170 ff.). Den 30. Dezember 1348 verband sich Balingen mit Haigerloch, daß sie einander in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gegenseitiges Recht halten wollten, was die Grafen Friedrich von Zollern-Schalksburg und sein Bruder Friedrich der Chorherr genehmigten (Mon. Zolleran. 1, 175).

Graf Eberhard der Milde gestattete den 16. Mai 1407 der Stadt, fünf Jahre lang um eine Summe Geldes, über die sie mit den Betreffenden übereinkommen würde, Bürger und Bürgerinnen anzunehmen, und Graf Ludwig den 28. April 1428, das Wasser Steinlach neben der Stadt aufzufangen und zur Anlegung von Seen und Stadtgräben möglichst zu nützen (Balinger Vertragsbuch. Reyscher a. a. O. 156).

Zur Belohnung dafür, daß die Stadt im J. 1469 eine bedeutende Summe zur Einlösung der verpfändeten Stadt Ebingen beisteuerte, wie berichtet wird, und wohl auch im Zusammenhang mit der Leistung der Stadt für ihre eigene Lösung aus der bubenhofischen Pfandschaft, ertheilten ihr Graf Ulrich und sein Sohn Graf Eberhard für sich und ihre Erben am 21. Juni 1469 die urkundliche Zusicherung, daß künftig alle Bürger und Einwohner männlichen und weiblichen Geschlechts, welche im Etter zu Balingen sitzen, von jeder Schatzung befreit sein sollten. Zudem versprachen sie gleichfalls für sich und ihre Erben, die Städte Balingen und Ebingen mit dem Schloß Schalksburg fürohin zu ewigen Zeiten nimmermehr von einander zu versetzen, auch keine Veränderung damit vorzunehmen, sondern beide Städte mit dem Schloß unverändert bei einander zu belassen, wie das von Alters her gewesen und Herkommen, wobei sie sich jedoch ihre andere Obrigkeit und Gerechtigkeit dahier in allweg vorbehielten. Damit aber solche Freiheit den Balingern für ewige Zeiten erhalten bliebe, verordneten sie, daß dieselben nicht eher sollten Erbhuldigung zu leisten verpflichtet sein, als bis ihre Erben und Nachkommen diese Freiheit mit kräftigen versiegelten Briefen nach aller ihrer Nothdurft bestätigt hätten. Graf Ulrich vermachte der Stadt 6 Pfd. Hllr. jährlichen Zinses zu Brod für Hausarme, eine Summe, welche Eberhard am 24. Februar 1482 auf die ihm von der Mühle vor dem Gerberthor jährlich verfallenen

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Julius Hartmann, Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Balingen. W. Kohlhammer, Stuttgart 1880, Seite 287. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABalingen0287.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)