Seite:OABalingen0343.jpg

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zwischen Schultheiß und Gericht einerseits und Bürgern und Gemeinde andererseits durch den sog. Viererbrief: ihm gemäß sollten Schultheiß und Gericht jährlich vier Männer aus der Gemeinde wählen, welche mit ihnen zwei Stadtrechner zur Verwaltung der städtischen Einnahmen und Ausgaben und zwei Heiligen- und Spitalpfleger, je einen vom Gericht und einen von der Gemeinde, zu wählen hatten und Schultheißen und Gericht die Steuern zu setzen, die Rechnungen von den Stadtrechnern und anderen Pflegern einzunehmen, besitzen und beschließen helfen sollten. Weiter verlieh derselbe Graf der Stadt den 12. April 1461 Abzugsfreiheit und als er im J. 1463 die Stadt an den Grafen Sigmund von Hohenberg verpfändete, gelobte er selbst am 25. August insbesondere für den Fall, wenn er wieder in ihren Besitz komme, sie bei ihren herkömmlichen Freiheiten und beim Umgeld zu lassen, aber auch Graf Sigmund gab mit seiner Gemahlin Ursula von Räzüns am 30. August dieselbe Zusicherung unter wörtlicher Einrückung des Freiheitsbriefs vom J. 1409 in die betreffende Urkunde (Monum. Hohenb. 887–890). Weitere Bestätigungen der Freiheiten und Privilegien (vergl. auch oben S. 288) gewährten z. B. die Grafen Eberhard der jüngere den 7. Januar 1480, Eberhard der ältere und der jüngere den 9. März 1483, Eberhard der ältere den 16. März 1491, Herzog Ulrich den 19. Dezbr. 1498, 29. August 1503 und 25. August 1514, Herzog Christoph den 2. August 1552. Der letztere verlieh überdies der Stadt am 6. Juni 1551 das Recht, neben dem bereits bestehenden Jahrmarkt auf St. Gallentag noch einen weiteren acht Tage vor Jakobi zu halten. Herzog Ludwig bestätigte die Freiheiten und Rechte der Stadt am 23. Juni 1569 und genehmigte den 30. April 1579 einen Vertrag vom Dezbr. des vorigen Jahrs, welchem gemäß in Beziehung auf den Ansatz der Strafen, der durch den Magistrat in Gemeinschaft mit den herzoglichen Beamten zu erfolgen hatte, die alte Observanz anerkannt wurde, daß bei großen und mittleren Freveln von den 10, beziehungsweise 5 Pfund Heller der Herrschaft Württemberg der halbe Theil an Württemberger Münz, der Stadt der andere halbe Theil an Basler Münz, bei kleinen Freveln aber 3 Pfund der Herrschaft und nur 5 Schilling der Stadt gebühren sollen. In demselben Vertrage verzichtete die Stadt auf das von ihr dem Herkommen gemäß beanspruchte Recht, drei taugliche Personen zum Amtmann vorzuschlagen, und in der Folge räumte sie dem Herzog auch die hohe malefizische Obrigkeit über ihr Dorf

Empfohlene Zitierweise:
Julius Hartmann, Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Balingen. W. Kohlhammer, Stuttgart 1880, Seite 343. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABalingen0343.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)