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Bitz ein, worauf Ludwig ihr den 19. Novbr. 1590 wiederum die sonstigen Privilegien bestätigte. Dasselbe thaten der Herzog Eberhard III. den 2. August 1658 und Administrator Friedrich Karl den 7. Januar 1678, letzterer in der Weise, daß die Stadt mit Zuziehung des Amtmanns Vogtgericht halten, Gericht, Rath, Pflegschaften und andere Ämter ersetzen, auch derselben Rechnungen abhören dürfe. Die letzte Bestätigung der Privilegien ertheilte Herzog Karl am 30. April 1753. Ihr gemäß sollte Ebingen bei dem freien Einzug des Umgelds, wie dies von Alters her gebräuchlich, ungehindert gelassen werden – ein Recht, das übrigens, wie schon früher, so auch später wieder von der Rentkammer angefochten und in welches die Stadt im Anschluß an den Erbvergleich vom J. 1779 Kl. 4 §. 13 wieder eingesetzt wurde –; von den Pfundstrafen sollte sie die Hälfte, von den kleinen Freveln, welche – hier entgegen dem früheren Rechtszustand – dem herzoglichen Beamten zu diktiren zustehe, die ungeraden 15 Kreuzer beziehen; der jedesmalige Pfarrer sollte bei den Wahltagen der Heiligenpfleger, nicht wohl aber bei der Koadministration der pia corpora admittirt, sowie der Heiligen und des Spitals Pflegen und zwar jedwede besonders nach dem Herkommen mit zwei Pflegern, einem vom Gericht und einem von der Kommune, besetzt; der Stadt in Ansehung der von ihr beliebten Annahme von Bürgern, abgesehen von der Beobachtung der wegen der fremden Bürger und Beisitzer ins Land ergangenen Verordnungen, nichts in Weg gelegt; die Einwohnerschaft von herrschaftlichen Frohndiensten, Hagen und Jagen freigelassen, es wegen des Abzugs gleichfalls bei der Observanz gelassen werden. Endlich sollte die Dorfvogtswahl zu Bitz von dem Amtsbürgermeister zu Ebingen allein und ohne Zuziehung des Stabsbeamten vorgenommen, von letzterem aber der neugewählte alsbald vor dem Stadtgericht zu Ebingen beeidigt, desgleichen das Ruggericht zu Bitz dem alten Herkommen gemäß mit Ausschließung des Stabsamts gehalten, demselben aber das geführte Protokoll zur Einsicht vorgelegt werden. 1

Hatte das Privilegium hinsichtlich der Steuern und Anlagen vom J. 1409 schon längere Zeit her, ohne daß sich genauer ermitteln ließ, wann, aufgehört, so mußten auch die anderen Vorrechte bei dem Umsturz der alten Verfassung durch König Friedrich ihr Ende finden. So hatte die Stadt, welche bis zum Jahr 1807 zugleich ein eigenes Amt bildete, seit der Entwicklung der landständischen Verfassung im Lande in der zweiten Hälfte

Empfohlene Zitierweise:
Julius Hartmann, Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Balingen. W. Kohlhammer, Stuttgart 1880, Seite 344. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABalingen0344.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)