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1398 im Besitze Erlaheims, allein es war dies nicht mehr für lange. Im Jahr 1401 rückte des Grafen Rudolf von Sulz Schwager, der Truchseß Hans von Waldburg, durch Erlegung der Pfandsumme in den Pfandbesitz auch von Dorf Erlheim und Hof Prunnhopten ein und in dem großen österreichischen Pfandbriefe vom 20. März 1406 für den Truchseßen werden das Dorf Ehelichheimb und der Hof Bruehaupten wieder ausdrücklich aufgeführt. Bei der waldburgischen Familie blieb Erlaheim mehrere Jahrhunderte lang und noch nach einer truchseßischen Erneuerung über den Ort vom Jahr 1581 war der Truchseß rechter einiger und regierender Herr zu Erlheim dem Dorf daselbst und soweit ihre Zwing, Zehent und Bänn gehen und begriffen sind, hatte allein den Stab, auch das Geleit und alle Oberkeit, Herrlichkeit, Gerechtigkeit, Gebot, Verbot, hohe und niedere Gerichte, Frevel, Strafen und Bußen, die Hälfte der Bürgerannahmegelder, 1 Pfd. Hllr. Frohngeld, Antheil an Frevel und Unrecht, Novalzehnten, Kleinzehnten, Mai- und Martini-Steuern, Antheil am Umgeld, Hellerzinsen, Steuerhaber, Fruchtgülten, den Wald Witthau u. s. w. (St.A. – Auszüge aus einem im freiherrl. von ulmischen Archiv befindlichen Exemplar in Schmid, Hohenberg 397). Wie Nusplingen und Obernheim (OA. Spaichingen) erhielt der Ort am gleichen Tage mit dem letztgenannten, 13. Februar 1582, und meist wörtlich gleichlautend eigene Statuten (Abschrift im St.-Archiv). Nach langen Streitigkeiten zwischen Österreich und den Truchseßen wurde jedoch die Herrschaft Kallenberg im Jahr 1695 von den letzteren an das Haus Österreich abgetreten und von diesem im J. 1722 an die Familie von Ulm-Erbach als erbliches Mannlehen übergeben, worauf am 5. April 1723 zu Erlaheim feierlich den Herren von Ulm gehuldigt wurde und der Ort bis in Beginn des 19. Jahrhunderts in diesem Verhältnis blieb. Noch die österreichische Jurisdiktionstabelle vom J. 1804 führt Erlaheim als ein zum freiherrlich ulm-erbachischen Amt zu Werrenwag gehöriges Dorf und österreichisches Mannlehen auf, bei welchem Landeshoheit, Gesetzgebungsrecht, Steuer, Waffenrecht, Zoll österreichisch, der Blutbann, gleichfalls österreichisch, aber dem Freiherrn von Ulm lehenbar überlassen, die niedere Gerichtsbarkeit ulmisch sei; allein bereits im J. 1805 gieng die Staatshoheit und Lehensherrlichkeit über den kallenbergischen Theil des von ulmischen Lehens an Württemberg über und fielen von nun an immer mehr ulmische Rechte der neuen Gesetzgebung zum Opfer. Liegenschaft

Empfohlene Zitierweise:
Julius Hartmann, Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Balingen. W. Kohlhammer, Stuttgart 1880, Seite 373. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABalingen0373.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)