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C. Grundlasten und ähnliche Leistungen.

Neben den Erblehengütern, auf welchen gewöhnlich Gülten und Laudemien (Besitz-Veränderungs-Gebühren) hafteten, waren auch Zinsgüter vorhanden, aus welchen jährliche Zinse und Gülten in Geld und Naturalien, oder auch Landachten an Früchten (in einem Jahr Winterfrucht, im zweiten Sommerfrucht, im dritten nichts) gereicht wurden. Aus den Weinbergen mußten neben dem Zehenten häufig Bodenwein- etc. Abgaben entrichtet werden, die, abgesehen vom Herbstertrag jedes Jahr, in bestimmtem Maße fällig waren.

Auch Theilgebühren waren außer dem Zehenten nicht selten. Nach einer Angabe v. Jahr 1736 waren in dem damaligen Amte Bietigheim, 39 Morgen Äcker 4theilig, 53 Morgen 5theilig, 28 Morgen 6theilig und 3 Morgen 7theilig. Von den Weinbergen waren 17 Morgen 4theilig, 27 Morgen 5theilig, 7 Morgen 6theilig und 11 Morgen 7theilig. Im Amt Besigheim 61 Morgen Äcker 7theilig und 13 Morgen 8theilig; von den Weinbergen 4 Morgen 5theilig, 10 Morgen 6theilig und 4 Morgen 9theilig. Die eben aufgezählten verschiedenen Grundlasten kamen meistens in Folge der Gesetze von 1817 bis 1821 zur Ablösung.

Die gemischten Gerichts- und grundherrlichen Gefälle aber, welche in einzelnen Orten des Bezirks der Staats-Finanzverwaltung, der K. Hofdomänenkammer und andern Berechtigten zustanden, wie Marktzölle und Marktstandgelder, Beeden, Kellerei-Steuern, Vogtfrüchte, Gebäude-Zinse und andern Gefälle ähnlicher Natur, so wie die noch übrigen persönlichen und dinglichen Fuhr- und Handfrohnen, sind durch die Gesetze vom 27., 28. und 29. Oktober 1836 gänzlich beseitigt, nämlich theils erlassen, theils zur Ablösung gebracht worden.

Eine Erleichterung der Gemeinden und Pflichtigen trat im Jahr 1849, bezüglich früherer Ablösungen, dadurch ein, daß in Ansehung des unverfallenen Theils der Ablösungs-Kapitale für Gülten und Zehenten, welche vertragsmäßig höher als mit 4 % zu verzinsen waren, der Zinsfuß auf diesen Betrag herabgesetzt wurde, und daß an den Kapitalien für die seit 1839 im 20- und 25fachen Betrage abgelösten ständigen Grundabgaben und Zehenten, ohne Rücksicht, ob sie in Geld oder Naturalien bestanden, von der Staats-Finanzverwaltung und der Hofdomänenkammer namhafte Nachlässe verwilligt wurden.

Endlich sind kraft der Ablösungs-Gesetze vom 18. April 1848 und des Gesetzes, betreffend die Beseitigung der Überreste älterer Abgaben vom 24. August 1849 die noch übrigen Lehen- und Zinsgefälle, so wie die Gefälle gemischter Steuer- und leibeigenschaftlicher Natur, theils gegen eine durch den Staat zu ermittelnde Entschädigung der Privatberechtigten

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Besigheim. J. B. Müller’s Verlagshandlung, Stuttgart 1853, Seite 67. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABesigheim0067.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)