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aufgehoben, theils gegenüber der Staats-Finanzverwaltung, der Hofdomänenkammer und den unter öffentlicher Aufsicht stehenden Körperschaften und Kirchenpfründen, für ablösbar erklärt und größtentheils auch wirklich abgelöst oder zur Ablösung angemeldet worden.

Im Ganzen wurden, abgesehen von anderen Gefällberechtigten, der Staats-Finanzverwaltung gegenüber vom 1. Juli 1818 bis 30. Juni 1852 folgende Gefälle abgelöst und zwar dem Jahresbetrag nach:

Laudemien etwa 0068 fl. –
Geldgefälle 0222 fl. 18 kr.
Früchtgülten, nach Rauhem 1783 Sch. 5 Simri.
Weingefälle 0038 Er. 5 Imi.
Landacht-Gefälle in Geld 0000 fl. 13 kr.
Landacht-Früchte, nach Rauhem im 3jährigen Durchschnitt 0219 Sch. 2 Simri.
Frohnen und Frohngelder Jahreswerth ungefähr 0150 fl. –

Das Ablösungskapital hiefür belief sich nach Abzug der im Jahre 1849 bewilligten Nachlässe an den Ablösungen nach den früheren Ablösungs-Gesetzen von 1817 und 1821 auf –> 109.739 fl. 33 kr.

Auf den 1. Juli 1852 hatte der Staat noch folgende Gefälle zu beziehen:

Geld-Gefälle 121 fl. 36 kr.
Bodenwein, welcher in fixirtem Geldbetrag entrichtet wird 9 Er. 5 Imi.
D. Zehenten.

Was die Zehenten insbesondere betrifft, so gehörten die großen Frucht- und Weinzehenten in der Regel ganz oder zum größern Theil entweder dem Staate oder der K. Hofdomänenkammer, die kleinen Zehenten, die Heu- und Blutzehenten dagegen den Stiftungspflegen oder den Ortspfarreien, von welch letzteren aber dieselben mehrentheils gegen Äquivalente an den Staat oder die K. Hofdomänenkammer zur Vereinigung mit dem großen Zehenten übergingen.

Nachdem die Blut- und Heuzehenten schon durch die vorangegangenen Edicte von 1817 und 1821 für ablösbar erklärt worden waren, und das allgemeine Zehentablösungs-Gesetz vom 17. Juni 1849 den Privatberechtigten gegenüber die Aufhebung und dem Staatskammergut, der Hofdomänenkammer und den öffentlichen Korporationen gegenüber die Ablösbarkeit aller Zehenten ausgesprochen hatte, sind nun in den meisten Orten die Zehentleistungen entweder bereits beseitigt, oder in der Ablösung begriffen.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Besigheim. J. B. Müller’s Verlagshandlung, Stuttgart 1853, Seite 68. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABesigheim0068.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)