Seite:OABrackenheim0113.jpg

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für die Staatswaldungen:

pro Morgen auf 0,22 N. K. Grobholz und 17 Wellen a. M.
pro Hektar auf 1,67 F. M. Grobholz und 51 metrische Wellen,

für die hofkammerlichen Waldungen:

pro Morgen auf 0,41 N. K. Grobholz und 18 Wellen a. M.
pro Hektar auf 3,08 F. M. Grobholz und 54 metrische Wellen,

für die landesherrschaftlichen Waldungen:

pro Morgen auf 0,29 N. Kl. Grobholz und 16 Wellen a. M.
pro Hektar auf 2,17 F. M. Grobholz und 46 metrische Wellen,

für die Gemeindewaldungen:

pro Morgen auf 0,22 N. Kl. Grobholz und 20 Wellen a. M.
pro Hektar auf 1,64 F. M. Grobholz und 59 metrische Wellen,

für die Privatwaldungen:

pro Morgen auf 0,16 N. Kl. Grobholz und 14 Wellen a. M.
pro Hektar auf 1,22 F. M. Grobholz und 41 metrische Wellen.

Der Transport des im Bezirk producirten Holzes geschieht auf der Achse. Wo das Waldeigenthum nicht sehr getheilt ist, haben die größern Waldbesitzer, wie der Staat und die Hofdomänenkammer, neue Holzabfuhrwege mit mäßigem Gefäll und mit Steinbeschlag angelegt. Dem Bedürfniß zu dergleichen Wegbauten ist übrigens im Ganzen noch lange nicht abgeholfen.

Von Nebennutzungen ist zu nennen:

1) Die Gewinnung von Eichenrinde, s. o. unter der Hauptnutzung aufgeführt.

2) Die Waldstreu als Laub, Heide, Moos, dürres Waldgras etc. ist sehr gesucht und der Begehr um so größer, je weniger dafür bezahlt werden darf. Sie wird, wie schon oben bemerkt, zum Theil in einer Ausdehnung gewonnen, die mit der Erhaltung und Verbesserung des Waldes unvereinbar und als der Krebsschaden der Wälder des Bezirks zu bezeichnen ist.

3) Die Gräserei ist auf unschädlichen Plätzen in den Gemeindewaldungen gestattet. Der Grasertrag auf den Planien der Staatswaldungen wird theils alljährlich, theils für eine Reihe von Jahren verkauft und nur in Ausnahmefällen auf Grund ausgestellter Graszettel gewonnen.

4) Das Eckerich (Eicheln und Bucheln) wird, soweit es nicht für die natürliche Verjüngung des Waldes und für die Kulturen nöthig ist, in Mastjahren gewöhnlich gegen eine Naturalabgabe oder gegen einen kleinen Geldbetrag verliehen; in den Gemeindewaldungen, wo diese früher dem Staat gehörige Nebennutzung abgelöst wurde, verwenden die Eigenthümer den Eckerichertrag theils zu eigenen Waldkulturen, theils zur Schweinemast; die Bucheln zur Ölbereitung.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Brackenheim. H. Lindemann, Stuttgart 1873, Seite 113. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABrackenheim0113.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)