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Lehen, zu versichern. Um dieselbe Zeit empfingen aber auch von demselben Grafen Eberhard der Ritter Hofwart das halbe Dorf Zaberfeld als Lehen für seinen Tochtermann, einen andern Albrecht von Enzberg, ferner Albrecht des Mesners [von Güglingen] Sohn seinen Theil des Dorfes, Kirchensatz, Leute und Güter, als von Vaihingen rührende Lehen (St.-A.). Den 3. Jan. 1390 hatte Hennel von Sternenfels das halbe Dorf mit dem Kirchensatz und den 11. Juli 1392 das ganze Dorf mit demselben – sowie das Dorf Ramsbach – im Lehensbesitze. Von nun an blieb es bis zum J. 1749 württembergisches Mannlehen der Familie, zum Theil unter verschiedene Mitglieder derselben getheilt, und gehörte als solches zum Ritterkanton Kraichgau. Sternenfels war hier regierender Ober-, Grunds-, Gerichts- und Vogtsherr, hatte allein den Stab, alle Obrigkeit, Herrlichkeit, Gebot, Verbot, hohe und niedere Gerichte, Frevel, Strafen und Bußen.

In Bezug auf den Zehenten hatte Sternenfels am großen Zehenten 2/3, die Pfarrei 1/3, am Weinzehenten Sternenfels und die Pfarrei je 1/2, den kleinen Zehenten die Pfarrei allein. Zur Zeit des Verkaufs an Württemberg hatte der Ort 82 Häuser, worunter 23 zu 2 Haushaltungen eingerichtet, 46 Scheuern, und hatte als Simplum an die Ritterschaft 269 fl. 5 kr. 6 Hllr. zu zahlen.

Das Ortswappen ist das sternenfelsische.

Das hiesige Schloß wurde von Johann Adam von Sternenfels in den J. 1587–1619 erbaut (vrgl. oben) und von Mitgliedern der Familie längere Zeit bewohnt. Im J. 1621 wurde es von der mannsfeldischen Armee geplündert und mußte der Inhaber Hans Walter von Sternenfels flüchten (Occupat. Episc. Spirens. Frankenthal 1621. 4. S. 6).

Aus der Geschichte des Ortes ist folgendes hervorzuheben. Im J. 1514 brach auch hier der Arme Konrad aus, ohne daß übrigens besondere Übelthaten vorgekommen wären. Die Aufrührer wurden eingesperrt, jedoch den 8. Sept. 1514 gegen Ausstellung einer Urphede entlassen; sie mußten den Wein ersetzen, den sie einem Hans Daumen ausgetrunken, zur Strafe gewisse Gülten an die Herrschaft entrichten. Einige der Anführer wurden etwas härter angelegt: hatten Geldstrafen zu zahlen, durften kein anderes Messer als ein Brodmesser tragen, durften nicht mehr in die gemeine öffentliche Zeche kommen u. s. w. In den J. 1523 und 1579 fanden Vergleiche zwischen der Ortsherrschaft und den Unterthanen namentlich wegen der Frohnen statt. – Im J. 1602 wurde eine neue Vogtordnung, welche vornehmlich in Betreff der Ruggerichte Vorschriften gab, den 19. April 1610 wie für Ochsenberg u. s. w. eine Erbordnung zwischen Ehegatten, welche ohne letztwillige Verfügung sterben, eingeführt (vrgl. Klunzinger 3, 238–241).

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Brackenheim. H. Lindemann, Stuttgart 1873, Seite 448. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OABrackenheim0448.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)