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Stadt von König Ruprecht 1408 förmlich im Namen des Reichs übertragen. Eßlingen übte seine schirmvogteiliche Eigenschaft schon 1400. Das Kloster war nämlich um diese Zeit sehr verschuldet, so daß der Convent sich nicht mehr beisammen zu halten vermochte. Daher verordnete die Stadt (welche ohnedieß die meisten Forderungen gehabt zu haben scheint) gemeinschaftliche Pfleger mit dem Kloster, welche dessen Einkünfte einziehen und vor allen Dingen auf die Bezahlung der Zinsen an die Stadt bedacht seyn sollten. Cleß II, S. 471. In dem Jahr 1425 und 1427 entschied das Stadtgericht in Eßlingen zu Gunsten des Probstes einen Streit mit dem Dorfgericht zu Denkendorf, das nach altem Herkommen bisher seine Richter nach eigenem Gefallen gewählt hatte. Es wurde in Betracht, daß das ganze Dorf mit Gericht und allen Zwängen und Bännen dem Kloster zugehörte, festgesetzt, daß hinfort kein Richter gewählt werden sollte, als der dem Gotteshaus leibeigen wäre, und dem Probst geschworen hätte. Im Ermanglungsfall eines tüchtigen Mannes aus den Leibeigenen des Klosters, sollte zwar mit Willen und Vergünstigung des Probsts und Capitels eines andern Herrn Leibeigener gewählt werden dürfen, doch mußte er von dem Gotteshaus belehnt seyn und von dem Probst beeidigt werden. Urk. bei Schm. Nr. 15. 16. S. 271 ff. – Neue Schutz- und Bestätigungs-Briefe erlangte das Kloster von den Päpsten Innocenz VII. und VIII. (1405. 1486), von König Sigismund 1416, und Kaiser Friedrich III. 1442.

Da übrigens das Kloster fortwährend von benachbarten Herren vielfach bedrängt ward, so beschloß es, sich auch um den Schutz seines mächtigsten Nachbarn, Württembergs, zu bewerben, mit welchem sich inzwischen die Verhältnisse Eßlingens freundlicher gestaltet hatten. Das Kloster stellte vor, daß ihm friedlicher und hilflicher Schirm nöthig sey, damit sein Gottesdienst nicht nothleide, und seine entfremdeten Güter wieder beigebracht würden. Hiebei machte es jedoch die Bedingung, daß es bei seinen früheren Privilegien bleiben, und seine Verbindung mit Eßlingen fortbestehen solle. Die Aufnahme in den württembergischen Schutz erfolgte durch die Vormünder des Grafen Ludwig und Ulrich den 19. Sept. 1424. Allein die darauf folgenden Zeiten waren für Denkendorf sehr unruhig. Außerdem daß eine zwiespältige Probstwahl (des Melchior von Ringelstein und Bernhard von Baustetten) den innern Frieden des Convents gewaltig störte (1431), so litt auch das Kloster von seinen beiden Schirmherrn in dem zwischen ihnen 1449 ausgebrochenen Kriege schweren Schaden; die Eßlinger verbrannten das Dorf, Graf Ulrich aber besetzte und plünderte das Kloster, dessen Bewohner sich geflüchtet hatten, „und machte aus ihm ein Räuberhöhle“ wie sich

Empfohlene Zitierweise:
August Friedrich Pauly: Beschreibung des Oberamts Eßlingen. Verlag der J. G. Cotta’schen Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1845, Seite 192. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAE%C3%9Flingen_192.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)