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das Übrige außer den Waldungen war theils von früheren Besitzern, theils von den Pröbsten als Fall- und Erblehen hingegeben worden. Nach und nach aber wurden fast alle Falllehen in Erblehen verwandelt,[1] da man den Vorzug der Letzteren für bessere Bewirthschaftung frühe schon erkannte. Die Lehensträger waren schwer belastet, indem der Probst außer den gewöhnlichen Lehensabgaben, Frohnen, Richtungen und dem Zehenten gewöhnlich noch den dritten oder vierten Theil des Ertrags der Äcker, und aus den Weinbergen den sechsten bis dritten, ja bisweilen den halben Theil des Erzeugnisses oder dafür gewisse festgesetzte Gülten anzusprechen hatte. Die Falllehen gaben als Sterbfall von allen Gegenständen der Hinterlassenschaft den dritten Theil, und bei der nächsten Ernte noch über den Zehenten und dem Bestanddrittel oder Viertel die dritte Garbe. Erblehen gaben zu Weglosung und Handlohn den zwanzigsten Pfennig des Schatzungswerthes sämmtlicher Güter. Übrigens wurden diese Lasten durch reichliche Gegenleistungen von Seiten des Klosters erleichtert, wohin besonders die Waiderechte und die theils unentgeltliche, theils gegen sehr geringen Preis gewährte Beholzung aus den Klosterwaldungen gehörte; wie denn auch liberale Spenden aus des Klosters Küche und Keller für manche verdrießliche Frohnarbeit entschädigten.[2] In der Folge sind zwar vielfältig diese milden, von dem väterlichen Verhältnis des Probstes zu seinen Grundholden herrührenden Gewährungen, weniger aber die Anforderungen an die Letzteren beschränkt worden.[3] (Siehe hierüber die sehr speziellen Nachrichten bei Schmidlin S. 77 ff. Vgl. 139). Die Leibeigenschafts-Verhältnisse waren die auch anderwärts gewöhnlichen. – Jedes der drei Dörfer hatte sein Dorfgericht, bestehend aus einer Anzahl Richter und der Hälfte Zugeordneter aus der Gemeinde, welche sämmtlich des Probstes Leibeigene oder


  1. Besonders geschah dieß unter Probst Peter Wolf (1477–1508).
  2. Ein Beispiel von mehreren: Nach Beendigung der Herbstgeschäfte wurde dem Klostergesinde, den Handwerksleuten und Allen, welche für das Kloster gearbeitet hatten, ein Badtag gegeben. An diesem Tag nahm jeder nach dem Mittagessen sein Weib, und wer noch ledig war, seine Zwagerin (Kopfwäscherin) und zog mit ihr nach Eßlingen, wo ihnen im Klosterhof ein Trunk gereicht wurde, in das Bad. Abends aßen sie zusammen im Kloster und am folgenden Tag wurde ihnen nochmals eine stattliche Mahlzeit gereicht.
  3. Eine Reichung von Brod und Mehl für die armen Leute in Denkendorf und Berkheim ist in der Folge in ein jährl. Fruchtalmosen verwandelt worden. Seit 1735 beträgt dasselbe für Denkendorf 22 Schffl. Dinkel und 10 Schffl. Haber, für Berkheim 8 Schffl. Dinkel und 5 Schffl. Haber. – Ein langer Streit über die der Commun zustehenden Waldnutzungen und Holzgerechtigkeiten ist durch Vergleich mit dem Kirchenrath vom 30. Mai 1805 entschieden worden.
Empfohlene Zitierweise:
August Friedrich Pauly: Beschreibung des Oberamts Eßlingen. Verlag der J. G. Cotta’schen Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1845, Seite 194. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAE%C3%9Flingen_194.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)