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B. Lehens- und Leibeigenschaftswesen.

Das Lehens-System hatte sich über den ganzen Bezirk verbreitet; das Dorf Hohenstaufen, wo alle Güter Eigenthum waren, scheint allein eine Ausnahme gemacht zu haben. Am verbreitetsten, zumal unter dem Krummstabe Adelbergs allgemein, waren die sogenannten Gnadengüter, die zum Drittel standen, bei jedem Besitzwechsel des Inhabers heimfielen, dem Lehensherrn von aller Hinterlassenschaft den dritten Theil einbrachten und nach Gutdünken wieder verliehen wurden. [1] Das Stift Boll begann schon 1444 gegen Geldentschädigungen seine Gnadengüter erblich zu verleihen, und gezwungen mußte Adelberg 1473 nachfolgen (s. Betzgenried). Dieses begann mit der Verwandlung der Gnadengüter in Erblehen, die erst 1608 überall von der Dritttheilspflicht freigekauft wurden. Auch die Rentkammer fieng 1524 an, ihre Gnaden- und Fall-Güter, theils gegen Abkaufssummen und theils gegen jährliche Zinse, in Erblehen zu verwandeln. Eigentliche Falllehen („da Handlohn vnd Weglösin zu Gnaden stat") hatte, wie es scheint, nur

Empfohlene Zitierweise:
Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Göppingen. J. G. Cotta’sche Verlagsbuchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1844, Seite 073. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAG%C3%B6ppingen_073.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)
  1. Bei dem zu Jebenhausen zu erwähnenden Gütertausche von 1301 übergab Adelberg dem Stifte Faurndau gegen Güter zu Füllsbach: ein Gut zu Jebenhausen, mit dem Beisatze: „Colono de ipsis possessionibus cedente vivo vel etiam decedente, tertiam partem omnium rerum suarum mobilium ipsis possessionibus relinquente.“ Die Drittheilsordnung (im Adelberg’schen Lagerbuch von 1537) sagt: so oft ein solches Gut ledig werde, „so gibt der, so daruon fert das Drittheil zu Weglösin vnd werden“ (die Güter) „nach Gnaden hoch oder nieder verliehen. Item so nimpt man das Dritteil von aller varender Hab etc. ußgenommen Kleider, Bettgewand, der Hellhaf, Harnasch, Wehr vnd Waffen, sind nit dritttheilig. Ömd, Mist und der Hinterwagen pleipt vff den Gütern.“ Auch von allen Feldfrüchten gebührt dem Kloster das Drittheil; sind sie aber noch nicht geerntet, so stellt es auch den dritten Schnitter. Selbst von Activschulden spricht es seinen Theil an; denn „was Einer Güter hat vßwendig“ (außerhalb) „des drittheiligen Guts daruff er sitzt, es sey erkauft oder ererbt, oder wa es ihme herkompt, vnd hätte er ein Schiff vff dem Möre, so wäre er schuldig, dem Kloster das Drittheil davon zu geben.“