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und die in dieselbe gehörigen Leute um 900 fl.; doch ausgenommen das Schloß Leinberg, wozu diese Rechte gehörten. Im J. 1524 besaßen a) Württemberg: 1 Pfd. Heller vom Schützen- und Hirtenstab, die vorgedachte Kornsteuer, 3 Pfd. Heller Leibsteuer, Zinse aus dem Leinberg, 8 Sch. 11/2 Sr. Weidhaber, 2 Pfingstkäse von jedem Viehhalter, 13 Lehengüter und den Velbergers Hof mit aller Hohheit und Obrigkeit, b) Helfenstein 6 Höfe und 1 Lehen (ursprünglich 3 Höfe), deren Besitzer mit der helfensteinischen Herrschaft Wiesensteig steuerten, reisten und dienten, c) Das Kl. Blaubeuren 18 (ursprünglich 9) Lehen, worunter der sogenannte Maierhof, der früher mit Thoren und Mauern umgeben war und dem Kloster jährlich „ein Mahl“ zu reichen hatte. Diese Besitzungen rühren größten Theils von Schenkungen aus dem zwölften Jahrhundert her, welche die Blaubeurer Chronik (Sattler IV. Beil. 73) aufzählt. Die Inhaber derselben hatten wie die eben bemerkten zu reisen und zu steuern, dagegen aber Württemberg Jagddienste zu leisten. Dieses Klosters 6 Sölden, so wie d) des Hospitals Wiesensteig 6 Lehen und e) des Stiftes Wiesensteig 8 Lehengüter hatten mit beiden Herrschaften zu reisen, waren von ordentlichen Steuern frei und mußten der Herrschaft Wiesensteig frohnen. f) Die Gefälle und zerstückelten Güter der Pfarreien Drackenstein und Gosbach und der Heiligen zu Ditzenbach, Mühlhausen etc. standen unter württembergischer Obrigkeit. g) Dasselbe war mit den 6 Lehen der Fall, welche 1700 die geistliche Verwaltung Göppingen besaß, h) Über den Widumhof und die in denselben gehörigen 4 Huben und 9 Sölden behauptete Helfenstein die Vogtei (s. hernach). Die grundherrlichen Rechte Helfensteins wurden 1628 an Württemberg verpfändet und nicht wieder ausgelöst.

Von besonderen Freiheiten und Rechten des Dorfes ist zunächst sein uraltes Marktrecht hervorzuheben, sowie daß es vom Umgeld befreit war und die Rügungen aus den Gemeindewaldungen selbst bezog. Gruibingen hatte ferner sein eigenes Hochgericht, daher noch jetzt Galgenacker und Galgenwiesen genannt werden. Auch hatte Gruibingen ein eigenes Getränkemaas. Eine Badstube bestand 1541, und das Schießhaus, das noch 1700 genannt wird, stand da, wo jetzt der Viehmarkt gehalten wird. Wie schon oben S. 96 bemerkt, war Gruibingen bis in die neueren Zeiten der Sitz eines eigenen Ämtchens. Eigenthümlich war hier das Amt des Feldschützen. Nach dem Kellereilagerbuch wählen nämlich der Amtmann, das Gericht und die „fünf Verordneten von der Gemeinde“ [1] jährlich einen

Empfohlene Zitierweise:
Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Göppingen. J. G. Cotta’sche Verlagsbuchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1844, Seite 211. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAG%C3%B6ppingen_211.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)
  1. Diese sogenannten „Fünfer,“ wie sie in andern Orten häufig heißen, waren die Rathsmitglieder. Die herzoglichen Räthe befahlen 1518, das Gericht zu Gruibingen soll „die fünf Geschwornen der Gemeind füro wählen, wie bisher,“ und diese sollen „des Dorfs Nutz handhaben." Daneben kommt aber auch noch eine Bürgerrepräsentation vor; denn dieser Befehl setzt bei, es sollen der Schultheiß, 2 Richter, „2 von den 5 Geschwornen vnd einer von der vssern Gemeind“ zum Steuersatz berufen werden.