Seite:OAGöppingen 231.png

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Bürger behandelt, auch wenn er wieder aus dem Dorf wegzieht; im Falle des Wegzuges ist er aber „der Gemeind verfallen den zwanzigsten Theil was er hat, liegende vnd fahrende Hab, gesuchts vnd vngesuchts“ etc.[1]

3) Umgeld wird nicht erhoben. Vielmehr hat jeder Bürger das Recht, nach Belieben und abgabenfrei Wirthschaft zu treiben. Doch soll er dann die Eichmaas schenken „vnd einem jeglichen Gast vfftragen mit voller Eychmaß, vnd voll Maß vff den Tisch setzen.“

4) Die Steuer des Dorfes beträgt nicht mehr als 9 Pfund 5 Schilling Heller.

5) Das Dorf war der Sitz eines eigenen Ämtchens. In dasselbe (nicht aber sämmtliche zur Herrschaft Hohenstaufen, s. unten) gehörten: das Dorf Staufen, Kerrichhof, 2 Höfe zu Ottenbach, 2 Güter zu Kitzen, Reichartsweiler, Lochhof, 2 Höfe zu Krummwälden, der größere Theil von Hohrain, der Weiler Maitis, ein Theil von Burgholz (OA. Welzheim), Radelstetten zum Theil, und Beutenhof (dess. OA.), der Saurhof und Voglershof, und ein Lehen zu Lerchenberg. Dazu gehörte ein eigenes Hochgericht, wovon aber schon 1700 kein Gebrauch mehr gemacht ward. Es stand auf dem vorgedachten Aasrücken, und der dortige Galgen wurde erst vor etwa 30 Jahren durch einen Blitzstrahl zersplittert. Das Ämtchen legte auch noch im J. 1555 seinen eigenen Amtschaden um. An seiner Spitze stand ein „reisiger Amtmann,“ zu dessen Beinutzungen das „Bieterlohn“ gehörte, bestehend in 2 Pfenningen von jedem im Dorf, 1 Schilling von einem Fremden und 1 Simri Dinkel von jedem auswärts gesessenen, in das Gericht gehörigen, Bauern, „darumb muß er ihnen das ganz Jahr bieten vnd Amtes halben gewärtig seyn.“ Auch an den erkannten Freveln hat er Theil; und wenn „Eine die Andere eine Hure schilt, oder blutrissig schlägt, so verliert sie ihr bestes Kleid, das hat bisher“ (1700) „ein Ambtmann zur Beynutzung genommen.“ Ferner waren alle Amtsangehörige wegen ihrer Güter der Herrschaft nicht nur steuerbar, sondern auch reisbar und dienstbar. Die Bewohner des Dorfes hatten in Kriegszeiten und bei andern sorgsamen Läufen auf dem Schlosse abwechslungsweise Wachdienste zu thun. Die Frohnen des Ämtchens bestanden auch für sich, und so wenig die übrigen Göppinger Amtsorte daran Theil nahmen, eben so wenig war (wenigstens bis 1555) das Ämtchen Staufen zu den Diensten dieser verbunden. Die Dorfbewohner hatten nämlich Wege und Stege zum Schlosse Hohenstaufen zu

Empfohlene Zitierweise:
Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Göppingen. J. G. Cotta’sche Verlagsbuchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1844, Seite 231. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAG%C3%B6ppingen_231.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)
  1. Dieser „Abzug“ oder „Nachsteuer“ wurde, als mit dem Tübinger Vertrag im Widerspruche stehend, erst 1628 vom herzogl. Oberrath für aufgehoben erklärt.