Seite:OAGeislingen 136.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

soll statt der 3 Hälbling, die früher für jeden Frauenfrevel ohne Unterschied bezahlt wurden, an einem Sontag zwischen Mittag und Vesper einen 30 Pfd. schweren Stein vom Stock aus um die Brodtische und Fleischbänke 3 Stunden lang am Halse tragen, oder dafür 30 Schilling Heller zur selben Zeit dem Büttel auf dem Stock erlegen. Thut sie diß nicht, so soll sie mit 5 Pfd. Heller verfallen sein oder die Stadt Geislingen selbst und eine Meile im Umkreis auf ein Jahr meiden. Pfandrechte können nur unter eidlicher Angabe der gesammten Vermögensgegenstände und vor Gericht bestellt werden. Was unter 10 Pfd. Heller werth ist, bedarf keiner Besieglung; was 10 Pfd. Heller und mehr beträgt, muß mit der Stadt Insiegel versehen werden, das zu diesem Ende der Stadt erst verliehen wird. Das Siegel darf nicht aus der Stadt kommen, wird einem Richter in Verwahrung gegeben, hat 3 verschiedene Schlösser, zu denen der Amtmann, der Richter, bei dem es verwahrt wird, und ein anderer Richter jeder seinen Schlüssel haben. Wer in das Pfand eingesetzt werden will, muß ebenfalls einen Eid vor Gefährde schwören. Beim Verkaufe der Pfandstücke hat er aus den Pfändern den höchst möglichen Preis zu erzielen, und dann zuerst sich selbst und hierauf andere Gläubiger zu befriedigen. Schuldenhalber müssen sowohl liegende als fahrende Güter, Lehen und Eigen veräußert werden. Nur das Gewand der Frauen, in dem sie am Sontag in die Kirche gehen, ist Kompetenzstück. Die Metzger sollen den Richtern das Unschlitt nicht wohlfeiler geben, als andere Leuten, der Nachred wegen. Bei Gericht dürfen nur Richter und Bürger von Geislingen die Parthie berathen. An Auswärtige dürfen Güter und Zinse nur vor Gericht und bei einem Werth von 10 Pfd. Heller und darüber nur mit Beifügung des Stadtsiegels verkauft werden.

Diese Ordnung wurde in der ulmischen Zeit, im Jahr 1396 bestätigt, erneuert und dabei bestimmt: Wenn den 12 Richtern vielleicht zu schwer wäre, daß sie alle dem

Empfohlene Zitierweise:
Christoph Friedrich von Stälin: Beschreibung des Oberamts Geislingen. J. G. Cotta'sche Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1842, Seite 136. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAGeislingen_136.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)