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Christian Ludwig Fromm: Beschreibung des Oberamts Gerabronn

Ablösungsgesetze vom Oktober 1836 haben nun aber auch diesen, so wie mehreren andern Feudallasten, ein Ende gemacht. Es finden sich jetzt nur noch, da im Bezirk keine Falllehen bestehen, Erblehen-Belastungen und Grundzinse, deren Ablösung bis jetzt von den Grundherrschaften nicht bewilligt wird, gegenüber vom Staat und von Corporationen aber, wie weiter unten zu sehen ist, schon große Fortschritte gemacht hat. Neben jährlichen Abgaben an Frucht-, Küchen- und Geld-Zinsen ist nämlich von den Erblehen bei Veränderung ohne Todesfall ein Bestehhandlohn von 11/2 bis zu 10 %, bei dem Absterben eines Lehensmannes aber neben der Bestehhandlohns-Abgabe für den Gutsübernehmer 5 bis 15 % Sterbfall unter dem Namen Hauptrecht und Todfall-Handlohn zu entrichten. Bei Übergabe von Lehen Seitens der Familienväter an Kinder Alters halber und in besonders bestimmten andern Fällen kommt diese letztere Leistung ebenfalls in Ansatz, wird aber erst bei dem Tod des Verkäufers eingezogen.

Was die Zehenten betrifft (s. die Ortsbeschreibung), so kommt großer, kleiner und Blut-Zehenten, selten Heu-, Öhmd- und Obst-Zehenten, und außer diesen der in der Regel als Regal dem Staat gehörige, in den hohenloheschen Zehentorten aber den fürstlichen Standesherrschaften eingeräumte, Neubruchzehenten vor. Der kleine und Blut-Zehenten steht häufig den Pfarreien zu, von denen sie, soweit sie k. Pfarrstellen sind, in Erledigungsfällen die Finanz-Verwaltung gegen Entschädigung übernimmt.

Die Gefällbelastung der einzelnen Gemeinden ist in nachfolgender, den Steuerakten von 1823 und den Ablösungsakten von 1836/44 entnommener, Übersicht dargelegt:

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Christian Ludwig Fromm: Beschreibung des Oberamts Gerabronn. J. G. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1847, Seite 64. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAGerabronn0064.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)