Seite:OAGerabronn0108.png

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Christian Ludwig Fromm: Beschreibung des Oberamts Gerabronn

vogteilichen Obrigkeit an Herbergs- oder Hausgenossen-Schutzgeldern zu Rechenhausen, Oberamts Gerabronn und zu Wollmershausen, Bronnholzheim und Helmshofen, Oberamts Crailsheim; in den übrigen Gefällorten dagegen haben dieselben durch Ablösung ihr Ende erreicht. Auch sind die Frohndienst- und Dienstgelds-Verpflichtungen überall abgelöst. Zehenten sind eingehörig: 1) in Amlishagen der große, kleine und Blut-Zehente; 2) in Beimbach mit Oberndorf die Hälfte am großen Zehenten; 3) in Roth am See der große und kleine Zehente; 4) der große und kleine Zehente auf der Markung des abgegangenen Orts Geishofen; dann in 5) Helmshofen; 6) Mariencappel; 7) Westenau und 8) Wollmershausen je die Hälfte des großen, kleinen und Blut-Zehentens, deren Erhebung theils durch ein-, theils durch mehr-jährige Verpachtung geschieht. Ferner gehören zu diesem Rittergut: das Amthaus, eine Zehentscheune, Maiereigebäude, 228 Morgen Äcker, Wiesen und Gärten, 228 Morgen Waldungen und 31 Morgen Ödungen, dann das Weidrecht, die Jagd und Fischerei im Umfang der Markung und auf einem Theil der angrenzenden Markung Blaubach, und an Entschädigung für das entzogene Umgeld eine jährliche Rente von 80 fl. aus der Staatskasse. Verbunden damit ist, wie schon bemerkt, auch das Recht der Besetzung der Pfarr- und Schul-Stelle zu Amlishagen. Das freie Eigenthum des ganzen Complexes ist durch keinerlei besondere Rechtsverhältnisse beschränkt. – Verwaltet wird die Besitzung mittelst eines Rentbeamten in Amlishagen. Der Ertrag an Grundgefällen, Handlohn und Sterbfall beläuft sich auf 2500 fl.; in Beziehung auf die Erträgnisse der Zehenten, der Naturalgülten, der Waldungen und der Domaine Amlishagen aber ist keine Auskunft gegeben. 1

Das Rittergut war bis zum Jahr 1796 der Reichsritterschaft in Franken, Cantons Odenwald, incorporirt, und standen bis dahin den Besitzern alle, dieser Ritterschaft eingeräumten, Hoheitsrechte zu. Nun aber theilte es das Schicksal aller von preußischen Territorien umschlossenen Rittergüter, verlor die Unmittelbarkeit und wurde der preußischen Landeshoheit unterworfen. Früher war selbst der Blutbann den Besitzern eingeräumt gewesen. Kaiser Karl V. verlieh „Unserem und des Reichs Lieben Getreuen Georg und Christoph Gebrüder von Wollmershausen zu Amlishagen die Malefiz in Amlishagen, Brüssel den 9. September 1521.“ Weil jedoch bis dahin die Markgrafen von Brandenburg wegen ihrer Herrschaft Werdeck dieses Recht hier ausgeübt hatten und deßhalb gegen die Entziehung Einsprache thaten, erfolgte Vermittlung dahin, daß die Markgrafen sich vom Kaiser damit belehnen ließen und es dann von 1522 an, bei allen

Empfohlene Zitierweise:
Christian Ludwig Fromm: Beschreibung des Oberamts Gerabronn. J. G. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1847, Seite 108. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAGerabronn0108.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)