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Jahrkäufer gegeben werden durften. Da übrigens nur Eines von der Nachkommenschaft des Erblassers zum Gesied einer Pfanne gelassen werden durfte, so wurde seit den ältesten Zeiten der „Loslegung“ (Verlosung) zu entscheiden überlassen, in welcher Ordnung die Stämme und einzelnen Descendenten ihr Siedrecht ausüben sollen; und der Siedende, der sogenannte „Jahrssieder,“ hatte sodann die übrigen Theilhaber der Siede mit dem festgestellten Jahrgelde zu entschädigen. Dieß geschah vor dem Haalgericht, dem hiefür ein eigener „Genealogist“ untergeben war. – Im J. 1803 befanden sich von den 111 Sieden keine in fremden Händen; 24 mit Lehen und Erb besaß das Ärarium der Stadt; das Lehen von den übrigen 87 besaßen Stiftungen und Privaten, das Erb von denselben, wovon 68 im Erbfluß standen, war in den Händen von verschiedenen Privatpersonen. 1

Die Lehenherren und die Erbsieder bildeten zwei verschiedene Körperschaften, jede mit ihren eigenen Repräsentanten. Jene waren im Lehenrath vertreten, der aus den Eigentümern ganzer (ungetheilter) Siedrechte zusammengesetzt war und einen vom Magistrat ernannten Direktor und einen gewählten „Säckelmeister“ hatte. Er bestimmte alljährlich das Bestandgeld von den Sieden, d. h. von dem Versieden eines gewissen Quantum Salzwassers und der eigenthümlichen Überlassung desselben;[1] auch hatte er den Salzbrunnen, dessen Bau und Verbesserung zu besorgen und zu Bestreitung der daher rührenden Kosten die erforderlichen „Extraordinari-Gesiede“ anzuordnen, deren es am Ende 24 jährlich waren. Das Haalgericht dagegen vertrat die Erbsieder, deren Vorsteher schon 1385 als „Meister des Haals“ vorkommen. Es bestand aus dem Haalhauptmann, aus dem innern Rath gewählt, einem Ober- und einem Unter-Haalpfleger, einem Haalkonsulenten, acht Haalmeistern, den Haalschreibern und acht „Ausschüssern“ aus der Siedersgemeinde, indeß die übrigen Beamten der Magistrat ernannte. Er hatte die von dem Lehenrath verwilligten Gesiede einzutheilen und anzuordnen; also auch die Legitimationen zum Siedengenuß und Siedrecht zu prüfen und die darüber entstandenen Zwiste zu schlichten; alle Verträge über das Siedrecht zu untersuchen und zu bestätigen und


  1. In älteren Zeiten bestimmten die Lehenherrn den Wasserverbrauch nach „Siedensjahren und Wochen,“ da dem Erbsieder für das Unterbrennen und Feuerauslöschen die Zeit, und für die Pfannen die Größe nach Länge, Breite und Tiefe vorgeschrieben und hiedurch bestimmt war, wie viel Wasser er in einer Woche aus dem Brunnen schöpfen und versieden durfte. Nach Einführung der Gradirung dagegen wurde das zum Gesied bestimmte Salzwasser in geeichten Eimern, nach Verhältniß des Soolengehaltes an die Sieder abgegeben.
Empfohlene Zitierweise:
Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Hall. Verlag der J. G. Cotta’sche Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1847, Seite 157. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAHall0157.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)