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Anforderungen aller andern Herren frei, ausgenommen die hergebrachten Rechte des Bischofs von Würzburg, auch bestätigte er die Wahl eines Afterschirmvogtes. Kaiser Rudolph bestätigte 1273 diese Rechte gleichfalls, und ihm folgten hierin fast alle deutschen Kaiser. Obgleich Comburg dem Erzbischof von Mainz unmittelbar untergeben war, so hatte doch der Bischof von Würzburg das Ordinariat bei demselben, und ein Streit über die Investitur des Abtes zwischen Mainz und Würzburg wurde 1216 durch den Papst zu Gunsten Würzburgs entschieden. Daher förderten auch die Bischöfe von Würzburg das Beste Comburgs bei jeder Gelegenheit. Nach Obigem stand das Kloster, wenigstens im Mittelalter, unmittelbar unter den Kaisern (König Carl nennt es 1359 „Unseres und des Reiches Kloster“) und seine Bemühungen um die Reichsstandschaft gingen auch um die Mitte des 15. Jahrhunderts in Erfüllung. Denn auf dem Reichstage im J. 1467 wurde es mit einem Mann zu Fuß und einem Mann zu Roß gegen die Türken, angelegt; nach der Erhebung zum Stift leistete es, 1521, 3 Mann zu Fuß, ein Mann zu Roß und 30 fl. Kammergerichtskosten. 1

Die Schirmvogtei stand, wie schon erwähnt, bei dem Kaiser, unbeschadet des Wahlrechtes eines Untervogtes. [1] Als erste Schirmvögte treffen wir 1096 den Grafen Rugger und 1107 den Grafen Heinrich von Comburg; kurz zuvor oder hernach aber einen Engelhard von Lobenhausen, der selbst Mönch in Comburg wurde und mit seinem Bruder Ludwig vor der großen Kirchthüre daselbst begraben liegt. Von der Freiheit, seine Untervögte zu wählen, machte Comburg mehrmals Gebrauch. Im Jahr 1156 war der jüngste Sohn König Conrads III., Herzog Friedrich, als Herzog von Franken und – im Besitze der Güter der Stifter – Rotenburgicus zugenannt, dessen Schutzherr; der Schutz blieb auch noch einige


  1. Nach dem Stiftungsbriefe sollte der jeweilige Vogt an jedem Pfingstmontag einen Gerichtstag in Thüngenthal halten. „Pentecostes secunda feria placitum habeat in villa, que dicitur Dungenthal, et non in anno sepius, nisi ab abbate invitatus. In predicto autem placito ad seruitium ejus debet abbas maldrum frumenti pro faciendo panem et frisingum unum porcinum, et duos ovinos, et vinum, ceteraque ad hec sufficientia.“ Der Vogt selbst darf keinen Aftervogt setzen. Bei der Belehnung i. J. 1485 wurde dem Schirmvogt untersagt, den Klostergütern, Dörfern und Leuten „Herberge, Atzung, Lager oder Dienst“ aufzulegen; er solle nur eine „ziemliche Folge,“ Gerichtsbußen und Frevel und nur, wenn er Gericht halte, auch „ziemliche Atzung“ haben. Nicht lange hernach verglich sich Comburg mit den Schenken dahin, statt der Gerichtsbußen, Frevel und Atzung bei Gerichtstagen jährlich 40 Sch. Haber zu reichen, die 1568 auf 60 Sch. erhöht wurden.
Empfohlene Zitierweise:
Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Hall. Verlag der J. G. Cotta’sche Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1847, Seite 249. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAHall0249.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)