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Schloß Bergenweiler, 3 Höfe, 1 Mühle, 7 Sölden, Fischerei, 1 Holzmark, 22 Jauch. Äcker und etwas Wieswachs. Von nun an blieb einige Zeit die Familie von Stein Besitzerin des Dorfes; Puppelin’s Sohn Jakob († 1525) übergab es seinem Sohne Puppelin († 1521), dessen Wittwe Magdalena, eine geb. von Rechberg, hier ihren Wittwensitz erhielt, und noch im J. 1554 diesen Ort mit allen Geboten und Verboten besaß, während außerhalb Etters der Herrschaft Württemberg Frevel, Gebot und Verbot zustund (Stuttg. St. A.). Im J. 1567 erscheint als Besitzer von Bergenweiler Ritter Walther von Hirnheim, welcher die niedere Vogteilichkeit im Dorfe und im Umfang seiner Güter, so wie die hohe Gerichtsbarkeit innerhalb des Schloßbezirks und seiner Gärten hatte, während die hohe Obrigkeit im Übrigen der Stadt Ulm gehörte. [1] Als trefflicher Landwirth machte sich dieser Walther verdient. Ihm folgte im J. 1575 in seinen Bergenweiler Besitzungen und Rechten Hans von Hirnheim, auf diesen gegen das J. 1588 Karl von Welden zu Laupheim, Gatte der Erbtochter Cordula von Hirnheim, einer Enkelin obigen Walthers. Von Karl von Welden erkaufte im J. 1588 das Gut um 26.000 fl. Ritter Heinrich von Stein zu Niederstotzingen, herzogl. württembergischer Rath und Oberpfleger der Herrschaft Heidenheim, k. k. Kriegsrath und Oberst, des schwäbischen Kreises Generallieutenant († den 24. Jan. 1605 in Bergenweiler), ein äußerst geachteter Mann, welchen Herzog Ludwig von Württemberg nur seinen Vater zu nennen pflegte. [2] Daß dieser die Reformation im Orte einführte und das Schloß erbaute, ist bereits erwähnt; eine noch erhaltene vielzeilige Inschrift des Schlosses rühmt seinen Gründer.

Mit Unterbrechung von ein paar Dezennien, den 50ger bis 70ger Jahren des 17. Jahrhunderts, in welchen die beiden Franz, Freiherren von Welz, Vater und Sohn [3] Bergenweiler nach

Empfohlene Zitierweise:
August Friedrich Pauly: Beschreibung des Oberamts Heidenheim. J. G. Cotta’sche Verlagsbuchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1844, Seite 142. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAHeidenheim_142.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)
  1. Auch das Jagdrecht war im Besitz der Stadt Ulm, und gieng von dieser an Bayern und darauf an Württemberg über, wird aber von der Gutsherrschaft gegen ein Pachtgeld ausgeübt.
  2. Die im J. 1605 im Druck erschienene Leichenrede rühmt an ihm: „er war in Worten gravitätisch, in Gebehrden ernstlich, im Werk heroisch, in keinem Weg weder scurrilisch noch flattirend, er konnte nicht fuchsschwänzen. Er hat auch seine Unterthanen nicht geschunden, ausgesaugt oder sie für Weidenbäume gehalten, die man für und für behauen müsse."
  3. Diesem Franz von Welz verkauft laut Urkunde Herzog Manfred zu Brenz 1653 sein Stück Wald, die Ravenspurg (s. vorhin) genannt, bestehend in 13 Jauch, und 66 Ruthen als freies Eigenthum sammt der Jurisdiction.