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ihre Freiheiten erneute, und bestimmte, daß sie fürbas beim Reiche sein sollte, allein schon im J. 1379 verpfändete wieder K. Wenzel unsere Stadt nebst Augsburg und der ganzen Landvogtei in Ober- und Niederschwaben, an Herzog Leopold von Österreich und befahl ihr demselben zu gehorchen (Urk. in k. k. Hausarchiv, Lichnowsky, Habsburg 4, S. DCCVII). Dessenungeachtet findet sich Giengen, welches sich an die damaligen Städteeinigungen kräftig anschloß, bald wieder unter den Reichsstädten, jedoch schon im J. 1391 sprach ein landrichterlicher Spruch für den Grafen Johannes von Helfenstein demselben Giengen zu. Mit diesem Grafen kamen noch in demselben Jahre die Herzoge Stephan, Friedrich und Johann von Bayern wegen der Stadt überein (v. Prälat v. Schmid excerpirte Urk.); sie fiel dem erstgenannten Herzoge zu, welcher sie alsbald an Graf Eberhard von Württemberg verpfändete (Kerler, Grafen v. Helfenstein 95. Steinhofer 2, 544, 550).

Allein Giengen kam gleich darauf wiederum an das Reich, schon im J. 1398 begnadigt K. Wenzel die Stadt mit denselben Rechten, deren Ulm genoß, dasselbe that im J. 1401 K. Ruprecht (Lünig 13, 831. 832). Von K. Sigismund, im J. 1413, erhielt Giengen erneuerte Confirmation seiner Rechte, namentlich die feierliche Versicherung der Unveräußerlichkeit. Im J. 1438 ertheilte K. Albrecht der Stadt eine Bestätigung ihrer Freiheiten; auch war Giengen unter den mit Ulm in Einung stehenden 13 Städten begriffen, welchen im J. 1448 König Friedrich IV. die Privilegien bestätigte (Chmel Reg. S. 13). Derselbe als Kaiser gab der Stadt im J. 1481 das Recht, über Blut zu richten (Lünig 13, 837), welches K. Maximilian im Jahr 1494 bestätigte. Giengen spielte damals seine Rolle unter dem schwäbischen Bunde, der im J. 1488 zusammentrat, an welchen es sich alsbald anschloß und dessen Erneuerungen beitrat. K. Karl V. gab im J. 1521 der Stadt eine Bestätigung ihrer Freiheiten und im J. 1547 das Vorrecht, den Juden keine Hypothek auf unbewegliche Güter der Bürger zu gestatten, welches K. Ferdinand I. im J. 1559, K. Max II. im J. 1566, K. Rudolf II. im J. 1582 wiederholte. Auch ertheilte K. Max II. der Stadt das Privilegium, daß ein Bürgermeister das Amt wieder ein ganzes Jahr führen, und ebenso, daß in Schmähsachen vom Urtheil des Raths und Bürgermeisters nicht appellirt werden solle.

Als Reichsstadt war Giengen, welches nur wenige Reichstage mit eigenen Gesandten beschickte, und sich gewöhnlich durch Ulm oder Nördlingen vertreten ließ, [1] nur unbedeutend, indem es kein

Empfohlene Zitierweise:
August Friedrich Pauly: Beschreibung des Oberamts Heidenheim. J. G. Cotta’sche Verlagsbuchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1844, Seite 201. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAHeidenheim_201.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)
  1. Pfeffinger Vitriar. illustr. 2, 772 führt an, welche Reichsabschiede Giengen mit unterschrieb.