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a. N., und mit seinem Bruder Georg 1591 einen Theil von Hofen. Er war auch einer der Ganerben zu Bönnigheim, wo ihm 1568 ein Grabstein mit seinem Wappen (Leyer) gesetzt worden ist.

Das Gut, welches Hans Ludwig von Lyher (den 1583 der Heilbronner Rath, weil er Schimpfreden in Heilbronn sich erlaubt, ohne Weiteres in einen Thurm sperren ließ) von 1575–1615 besaß, kam von diesem auf einen Herrn von Schmidtberg, von diesem an von Gültlingen, und 1791 verkaufte es Friedrich von Gültlingen an Christof von Gemmingen. Das Lyhersche Haus hatte schon 1614 Phil. von Lyher an den Deutschorden verkauft, es wurde 1680 eine katholische Kapelle, 1733 umgebaut, und an seiner Stelle befindet sich jetzt die Kirche und Schule der Katholiken.

Die lutherische Lehre hatte Thalheim bald nach der Reformation angenommen.

Nach und nach erkaufte aber die Commende des Deutschordens zu Heilbronn Besitzungen zu Thalheim, so daß am Ende dem Orden zugehörte: 1/6 seit unvordenklicher Zeit, 1/6 erkauft von Christine von der Leyen, geb. von Thalheim, und von ihres Vetters Hans Ludwig von Thalheims Erben, 1/6 erkauft von den Gebrüdern Phil. und Gottfried Lemlin zu Horkheim, 1/6 erkauft von Rochus von Lyher, welcher es (mit der Hälfte eines Schlosses) 1559 von seinem Schwager Bastian v. Weitershausen erkauft hatte.

Nach der Thalheimer Dorfsordnung von 1572 hatten damals die Gerichtsbarkeit je zum sechsten Theile: 1) der deutsche Orden, 2) Ludwig von Frauenberg (der auch in Nordheim begütert war), 3) Gottfried Lemlin zu Horkheim, 4) Christine von der Leyen, 5) Hans Ulrich von Thalheim, und 6) Rochus Lyhers Erben.

Mit dem Blutbann und dem Rechte, Stock und Galgen aufzurichten, hatte schon 1541 Kaiser Karl V. von Reichswegen die Ganerben (darunter den Deutschorden mit 1/3) belehnt.

1599 26. November erließen die damaligen Ganerben und Vogtsherren, nämlich der Heilbronner Deutschordens-Commenthur, Joh. Ulrich von und zu Thalheim, Joh. Ludw. von Frauenberg und Joh. Ludw. Lyher eine erneuerte Dorfsordnung und neue Thalheimer Erbordnung anstatt der älteren.

1628 theilten die Ganerben die Gerichtsbarkeit und die Unterthanen unter sich. Diese waren alle evangelisch.

Nun ergriff aber der Deutschorden Zwangsmaßregeln; er behauptete, vermöge seines Territorial-Jurisdictionsrechtes könne er das jus reformandi ausüben, alle seine Unterthanen den katholischen

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Heinrich Titot: Beschreibung des Oberamts Heilbronn. H. Lindemann, Stuttgart, Stuttgart 1865, Seite 341. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAHeilbronn_341.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)