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Murer, die Besserer (Heinrich B. 1299) u. a. (S. überhaupt Schmid 282, 289, 469–471.)

Von fremden Adelsfamilien wohnten hier z. B. im Anfang des 16. Jahrhunderts Herren von Hirnheim, Eberstein, Frauenberg, Hans Herter.

Das am 21. Nov. 1503 erneuerte Herrenberger Stadtrecht ist folgenden Inhalts: Titel 1) handelt vom Richtereid, in demselben sollen die Richter neben anderem auch schwören, daß sie das gesungene Amt und Meß Donnerstags und Samstags im Spital zu halten handhaben wollen; 2) der Stadtschreiber soll dem Amtmann und Gericht gehorsam und gewärtig sein, allen Rath verschweigen; 3) handelt von dem Eid des Büttels, welch’ letzteren Amtmann und Gericht nach Gutdüncken sollen entlassen dürfen; 4) enthält den Eid des Schloß-, Stadt-, Thorwächters, des Feld- und Holzschützen; 5) den des Spitalmeisters, welchen Vogt und Gericht, wann es ihnen gutdünke, entlassen dürfen; 6) alle Dörfer im Amte sollen ihr Recht in der Stadt suchen, insbesondere solle das bisherige Gericht in Gültstein dahin gewiesen sein; 7) Kläger und Beklagter müssen vor Eröffnung der Handlung jeder 2 Schilling hinterlegen, welche der Obsieger erhält; wenn einer einen großen Frevel verwirkt, gibt er noch überdieß dem Gericht 41/2 Schilling; 8) das Gericht soll nicht an die Räth gehen, noch getheilt werden, außer es betreffe Erb, Eigen, Ehr, Leib und Leben; doch soll der, welcher es theilen will, schwören, daß ihm viel daran gelegen und zu theilen noth sei; 9) was 10 Schillinge und weniger betrifft, soll der Büttel oder Amtmann entscheiden; was darüber, der Amtmann mit zwei Richtern; wer nicht erscheint, zahlt Strafe; Übelthäter soll man gebunden vor das Gericht bringen; in Appellationshändeln soll man von 5 bis 20 Pfund an das Obergericht, von 20, und darüber an das Hofgericht appelliren; 11) unnützigen Personen, welche das Bürgerrecht nachsuchen, können Amtmann und Gericht solches mit Fug abschlagen; 12) außer den Wirthen darf Niemand einen Fremden länger als über Nacht beherbergen bei 1 fl. Strafe; 13–16) handelt vom Verfangenschaftsrecht; wenn sich eine Wittwe von der fahrenden Habe nicht ernähren kann, so darf ihr das Gericht etwas von dem verfangenen Gut anweisen; 17) für Miethe, Liedlohn und verkaufte Waaren soll der Schuldner Faustpfänder geben, und diese sind 14 Tage nach Verkündigung des Verkaufs Eigenthum des Gläubigers, wegen anderer Schulden aber muß dieser sich ans Gericht wenden, das ihm ein Pfand anweist, den Schuldner aber, wenn er nicht zahlen will, einthürmt oder aus der Stadt verbannt; bei einem Gläubigerconcurs geschieht die Klage vor dem Amtmann und zwei Richtern, der Schuldner erhält 2 Monate Frist, dann verkauft man seine Habe, reicht sie nicht zu, so wird der Erlös pro rata vertheilt, den Vorzug haben Liedlohn, Hauszins und verbriefte Schulden; 19) verkauftes Gut gibt der Verkäufer dem Käufer vor Amtmann und Gericht mit Mund, Hand und Angelöbniß; 20) wer sein Gut andern als den natürlichen Erben vermachen und sich die Nutznießung vorbehalten will, muß dies vor Gericht thun; 21) enthält Bestimmungen über das Weinschenken; 22) Fremde dürfen nur an Wochen- und Jahrmärkten in der Stadt handeln; an Walpurgis sollen 2 Richter und 5 Untergänger die Marksteine untersuchen; 24) ein Müller darf nur 2 Kühe, 2–3 Hahnen und 30 Hennen halten, nicht aber Pfauen, Gänse, Enten, Tauben und anderes Geflügel; dieses dürfen ihm Vogt und Gericht wegnehmen und nach Belieben verzehren; Gabholz erhält er wie die andern Bürger.

Empfohlene Zitierweise:
Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Herrenberg. Eduard Hallberger, Stuttgart 1855, Seite 133. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAHerrenberg_133.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)