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dem Besitzer der Herrschaft „an seiner Gewaltsami“ keinen Eintrag thun solle. Bis zum Jahr 1587 war dieselbe der Ritterschaft einverleibt, wie aus der Urkunde vom 20. October 1637, wodurch die von Kaiser Ferdinand II. gemachte Schenkung derselben an Reichel bestättigt wird, erhellt.[1] Die Bestandtheile waren: Neidlingen, Schloß und Dorf, Ochsenwang und Randeck. Zu Randeck scheint, wie aus der Frohnpflicht dahin hervorgeht, ein gewisses Abhängigkeits-Verhältniß bestanden zu haben.

Auf der Markung befand sich einst ein 3 Tagewerke großer See, der 1623 trocken gelegt und an die Gemeinde verkauft wurde. In dem stillen, südwestlich von dem Orte beginnenden, Neidlinger Thale, (oben S. 3) in welches links die Ruinen des Reißensteins, rechts der oben S. 14 beschriebene, wegen seiner Höhle merkwürdige, Heimenstein, von den hohen Alpgebirgen herab blicken, etwa 100 Schritte von jenen, erwartet den Wanderer der Anblick eines gleichfalls oben S. 10 schon erwähnten, herrlichen Wasserfalles. Auch der Liassandsteinbrüche und der selteneren Pflanzen in der Umgebung ist oben S. 33 und 36 schon Erwähnung geschehen.

b. Randeck, Hof, die Einw. sind unter N. begriffen. Er liegt auf der hoben Alp, doch in einem Thal-Einschnitte, der, von schönen Wasserfällen belebt, nach Hepsisau hinabzieht. Von Neidlingen ist er durch einen 1 Stunde langen Berg getrennt. Der Hof theilt alle seine Verhältniße mit Neidlingen. Er hat nur 1 Wohnhaus, ist Staatseigenthum und war schon 1626 an einen Beständer verliehen. Nach Höslin war hier zu Ende des vorigen Jahrhunderts ein herrschaftl. Fohlenhof. Nunmehr ist er auf 18 Jahre verpachtet; er besteht aus 3137/8 M. 45,7 R. Gütern, worunter 1671/8 M. Weiden und hat das Zutriebs-Recht auf etwa 80 M. Mäder in Schopflocher Markung. Außer dem dem Armen-Kasten Weilheim zustehenden Zehenten haften gar keine Beschwerden auf dem Hofe. Zu

  1. Hienach wurde sie „wiederum in den alten Stand der Eigenthums-Gerechtigkeit der adeligen Freiheit und unmittelbaren Subjektion des Reichs restituirt, auch von der neuerlich unbefugter Weiß darauf gebrachten württ. Landsäßerei und Lehenschaft frei und ledig gemacht,“ wie dieß hinsichtich aller andern adeligen Güter, welche zuvor der Reichsritterschaft zugehört, von Württ. aber an sich gebracht und mit der Landsäßerei und Lehenschaft beschwert worden, durch kaiserl. Mandat vom 9. Dec. 1636 angeordnet sey.
Empfohlene Zitierweise:
Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Kirchheim. Verlag der J. G. Cotta’schen Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1842, Seite 216. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAKirchheim_216.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)