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weltlichen Vorsteher und des Gemeinderaths von der Gemeinde ausgeschlossen werden.

XI. Kinder, welche noch unter der elterlichen Gewalt stehen, können von ihren Eltern nicht getrennt werden. Bei ihnen findet daher keine Ausschließung von der Gemeinde statt.

XII. In keinem Falle kann ein Gemeinde-Angehöriger aus der Gemeinde entfernt werden, ehe diese eine anderwärtige sichere und angemessene Unterkunft für denjenigen, den sie entweder ungeachtet seiner Geburtsrechte nicht annehmen, oder nach bereits geschehener Annahme nicht beibehalten zu können glaubt, ausgemittelt hat.

Kann sie mit dem zu Entfernenden hierüber nicht übereinkommen, so ist die Sache der höheren Behörde zur Entscheidung vorzulegen.

XIII. Jedem Gemeinde-Mitgliede steht zu jeder Zeit frei, die Gemeinde zu verlassen und sein ganzes Vermögen mitzunehmen; jedoch ist es schuldig, seine unbeweglichen Grundstücke an einen von der Gemeinde anerkannten Käufer zu verkaufen.

Wenn sich aber kein solcher Käufer finden würde, so sind diese Güter entweder von der ganzen Gemeinde in einem pflichtmäßigen Anschlage käuflich zu übernehmen, oder es kann der Hinwegziehende, wenn er mit diesem Anschlage nicht zufrieden wäre, seine Grundstücke der ganzen Gemeinde, oder einem von ihm zu erwählenden Gliede derselben so lange in Administration geben, bis er jene zu verkaufen eine anständige Gelegenheit findet.

Zu jeder Zeit kann er Rechnung über die Administration verlangen, auch bleibt ihm, wenn er glauben sollte, durch eine willkürliche Bedrückung der Gemeinde in Ansehung der Veräußerung oder Verwaltung seiner Güter beschwert worden zu seyn, der Rekurs an die gesetzliche Staatsbehörde ausdrücklich vorbehalten.

XIV. Die Freizügigkeit hat jedes Mitglied, sowie die ganze Gemeinde, nach den bestehenden Gesetzen zu genießen.

XV. Wenn jemand die zu seinen Diensten erforderlichen Personen in seiner Gemeinde nicht finden könnte, mithin genöthigt wäre, dazu Personen, welche zu einer anderen Gemeinde gehören, zu gebrauchen, so kann solches nur mit Erlaubniß der Gemeindevorsteher geschehen und es sind die Dienstherren oder Meister in diesem Falle schuldig, ihre Dienstboten oder Lehrlinge und Gehülfen, wenn sie durch ein mit der Gemeinde-Einrichtung unverträgliches Benehmen zu gegründeten Beschwerden Anlaß geben, aus ihrem Hause unweigerlich zu entfernen.

XVI. In Ansehung der Staats-Abgaben und der Amts-Corporationslasten hat sich die Gemeinde allem demjenigen zu unterwerfen, was die allgemeinen Gesetze mit sich bringen. Was aber die übrigen Gemeinde-Ausgaben betrifft, so kann in ihrer Vertheilung eine Abweichung von den gesetzlichen Normen nur dann gestattet werden, wenn dieselbe durch eine freiwillige Übereinkunft sämmtlicher Gemeindeglieder beschlossen würde.

XVII. Da die Eides-Ablegung den religiösen Meinungen der Gemeinde entgegen ist, so wird keinem Mitgliede zugemuthet, in irgend einer Sache einen

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Leonberg. J. B. Müller’s Verlagshandlung, Stuttgart 1852, Seite 182. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OALeonberg_182.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)