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der Gemeinde nicht anerkennen, oder sich sonst in die Gemeinde-Einrichtungen nicht fügen, können auf Erkenntniß der Gemeinde von derselben ausgeschlossen werden, jedoch ist von der Gemeinde für ihre anderwärtige Unterkunft zu sorgen.

13) Ebenso müssen Dienstboten, Gehülfen u. s. w., wenn sie ein mit den Gemeinde-Einrichtungen unverträgliches Benehmen haben, aus dem Ort entfernt werden.

14) Die Gemeinde ist verpflichtet, ihre Abgaben ungeweigert und zu rechter Zeit zu entrichten, es wird daher kein Steuer-Ausstand gestattet.

15) Den Gemeinde-Angehörigen ist gestattet, innerhalb ihres Bezirks durch Gewerbe, Handlung und Krämerei sich zu ernähren, ohne an eine Zunftordnung gebunden zu seyn.

16) Die Armen-Versorgung geschieht nach den Vorschlägen der ganzen Gemeinde und bezieht sich besonders auf Alte, Kranke und Waisen.

17) Kein Mitglied darf ohne Vorwissen der Vorsteher und des Gemeinderaths Geld aufnehmen; es ist zu diesem Ende eine Gemeinde-Leihkasse errichtet, welche zur Privat-Güterkaufsgesellschaft gehört. Damit die Vorsteher eine Übersicht über das Vermögen eines jeden Einzelnen haben, ist ein Gemeinde-Vermögensbuch angelegt, welches für jeden Einwohner ein Blatt enthält, auf dessen linker Seite das Activ-, auf der rechten Seite das Passiv-Vermögen eingetragen wird. Nimmt bei einem Mitglied der passive Stand ohne Vermehrung des activen zu, so wird derselbe zur Rede gestellt und der Ursache dieses Mißverhältnisses zu steuern gesucht, so daß auf diese Weise Gantungen für immer verhütet werden. Zuweilen werden stille Hausvisitationen vorgenommen, um die Ordnung, Reinlichkeit, Kinderzucht u. s. w. zu beobachten.

18) Jeder Hausvater hat dafür zu sorgen, daß nichts auf der Straße stehe, das Vieh u. s. w. beaufsichtigt wird, damit Niemand in Schaden komme.

19) Wenn Jemand etwas findet, soll er solches bei der nächsten Obrigkeit, zu der ihn der Weg führt, abgeben, damit es der Eigenthümer möglichst bald erhalte.

20) Es besteht eine Vieh-Assekuranz, nach welcher, wenn Jemand mit einem Stück Vieh Unglück hat, demselben an dem wahren Werth des Verlorenen 2/3 ersetzt werden.

21) Jedes Mitglied ist um des Herrn willen verbunden, alle Vorschriften dieser Gemeindeordnung treulich zu befolgen; im Nichtbefolgungsfalle werden die §§. 10–12 des Statuts in Anwendung gebracht.

22) In dieser Gemeindeordnung darf ohne Genehmigung der Kreisregierung keine Bestimmung abgeändert oder eine neue darin aufgenommen werden.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Leonberg. J. B. Müller’s Verlagshandlung, Stuttgart 1852, Seite 188. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OALeonberg_188.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)