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Verwaltungshofs, und zu Thamm neben der Ortsheiligenpflege die Stiftungsverwaltung Markgröningen und Major von Harling in Münchingen. Außerdem waren der K. Hofdomänenkammer gegenüber grundherrlich die in dem Hof-Kameralamt Stammheim vereinigten Orte: Möglingen, Pflugfelden, Schwieberdingen, Stammheim und Zuffenhausen, woselbst der Staat keine Gefälle zu beziehen hatte.

Das Gesetz vom 18. Juni 1849, betreffend die Ausdehnung des Amts- und Gemeindeverbands auf sämmtliche Theile des Staatsgebiets, kam in Ansehung einzelner Cameralgüterstücke und der Waldungen des Staats, sowie der hofdomänenkammerlichen Besitzungen den betreffenden Gemeinden des Bezirks wesentlich zu Statten.

B. Vormaliges Leibeigenschafts- und Lehenwesen.

Das Verhältniß der sog. Lokalleibeigenschaft, vermöge dessen ein Jeder, der sich in einem Orte, wo sie bestand, häuslich niederließ, leibeigen wurde, fand nur in den zu der früheren Beamtung Asperg gehörigen Orten statt, indem von den „Leibeigenen, so von Alters her die Leibsteuer uf Asperg gereicht und dahin gewiesen und von denselben Geschlechtern herrühren, bei ihrem Tode Ein Gulden von je 100 Pfund Heller eigen verlassenen Guts zu Hauptrecht erhoben“ wurde und jährlich „jeder Mann, solange er in der Ehe oder im Wittwerstande lebte, Einen Schilling zu Mannssteuer, jede Frauensperson aber eine Leibhenne zu reichen hatte, mit einziger Ausnahme derer, die zur Zeit Sammelns dieser Henne in Kindbett lagen und denen auf dasselbe Mal ihre Henne aß Gnaden geschenkt“ wurde. Auch hatten diese Leute sämmtlich „alle drei Jahre Ein Mal zu reichen d. h. in Asperg sich einzufinden, um gerechtfertigt zu werden, ob sich unter ihnen Veränderung zugetragen“ und hiefür mußte „Jedes drei Schillinge geben, erhielt übrigens dann von der Herrschaft einen ziemlichen Imbis.“ In Bissingen, Pflugfelden, Thamm und Eglosheim gaben nur die Weiber eine Abgabe, und zwar blos „eine alte Henne, die Faßnachtshenne;“ doch waren von dieser Abgabe die Weiber des Pfarrers, des Meßners, des Schultheißen und des Schützen befreit. In Oßweil dagegen mußten Männer und Weiber „eine Leibhenne reichen,“ welche bloß den „Wöchnerinnen und jenen, so nahend uf dem Ziele waren,“ erlassen wurde. Auch in den zu dem vormaligen Ämtchen Hoheneck gehörigen Orten, besonders in Hoheneck selbst, in Neckarweihingen und Benningen machte „die Luft leibeigen, also daß, wer dort seßhaft war, der Herrschaft Württemberg mit dem Leib zugethan wurde.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Ludwigsburg. Karl Aue, Stuttgart 1859, Seite 063. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OALudwigsburg0063.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)