Seite:OALudwigsburg0068.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Münchingen und dem Heiligen zu Markgrönigen). Die Pfarrei bezog den kleinen Zehnten ausschließlich; der Heuzehnten gehörte dem Kameralamt, der Weinzehnten aber war ebenfalls getheilt. In dem hofkammerlichen Orte Zuffenhausen bezog die Pfarrei den kleinen Zehnten, den Heuzehnten und den Obstzehnten von der ganzen Markung ungetheilt.

Nachdem der Blutzehnten und der Heuzehnten schon durch die vorangegangenen Edikte von den Jahren 1817 und 1821 für ablösbar erklärt worden war und das allgemeine Zehntablösungsgesetz vom 17. Juni 1849 den Privatberechtigten gegenüber die Aufhebung und dem Staatskammergut, der Hofdomänenkammer und den unter öffentlicher Aufsicht stehenden Corporationen gegenüber die Ablösbarkeit aller Zehnten ausgesprochen hatte, sind nun in allen Orten die Zehnten vollständig abgelöst; wofür sich das Ablösungskapital überhaupt auf 629.645 fl. belauft.

E. Bannrechte.

Bannrechte wurden zur Ablösung in Gemäßheit des Gesetzes vom 8. Juni 1849 nur drei angemeldet, zwei Kelternbannrechte in Heutingsheim und Beihingen und ein Mühlbannrecht in Bissingen. Die Entschädigungs-Ansprüche für die beiden Kelternbannrechte wurden jedoch von Seiten der zuständigen Behörden wegen Mangels an dem erforderlichen Nachweise ihrer Erwerbung durch privatrechtlichen Titel zurückgewiesen; und nur das dritte Bannrecht, das Mühlbannrecht zu Bissingen, kam in Wirklichkeit zur Ablösung, indem es gegen eine zur Hälfte vom Staat und zur Hälfte von der betreffenden Gemeinde bezahlte Abfindungssumme von 300 fl. aufgehoben wurde.

2. Staats- und kirchliche Einrichtungen.
A. Eintheilung der Ämter.
a. Weltliche.

Der Oberamtsbezirk Ludwigsburg gehört zum Neckarkreis; der Sitz der Kreis-Regierung ist in Ludwigsburg, der Gerichtshof befindet sich in Eßlingen. Der den Bezirk Ludwigsburg und 9 weitere Oberamtsbezirke umfassende Schwurgerichtshof hält seine vierteljährliche Urtheilssitzungen in der Stadt Ludwigsburg. Als Bezirksbehörden sind in der Stadt Ludwigsburg vereinigt:

a) das Oberamtsgericht, welchem untergeordnet sind: das Gerichts-Notariat in Ludwigsburg für die Gemeinden Ludwigsburg,

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Ludwigsburg. Karl Aue, Stuttgart 1859, Seite 068. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OALudwigsburg0068.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)