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und Handthierungen bequem sein“. Das Amt Gröningen mußte Beamtenwohnungen bauen, von denen die des Obervogts allein 5000 fl. kostete, viele Frohndienste leisten, Aufwärter und Wächter im Schloß und unter den Thoren halten u. s. w. Städte und Ämter wurden gezwungen, auf ihre Kosten Häuser in Ludwigsburg zu errichten, s.g. Amtshäuser, welche der Herzog dann an seine Räthe und Hofleute verschenkte, wie dieser denn überhaupt Baumaterial aller Art und neben den Baustätten auch Gartenplätze aus den kirchenräthlichen Gütern an wohlgelittene Baulustige vergabte.

So erhob sich auf dem ursprünglich kirchenräthlichen Maiereigut im Anschluß an eine Bauunternehmung, welche dem Herzog zunächst bloß ein bequemes Absteigequartier, sofort ein „Lusthaus“ bereiten sollte, bei immer steigender Erweiterung in ein Paar Jahrzehnten, trotz den schweren Finanzzeiten, einer der prächtigsten Paläste Deutschlands und – freilich nicht mit gehöriger Feldmarkung und angemessenem Gemeindevermögen versehen – eine ganze Stadt, das württembergische Gegenbild des damaligen Versailles. Den Hauptentwurf zum Bauplan machte der Baumeister (nachherige Obristlieutenant) Frisoni. Aufrufe an Baulustige wurden auch durch fremde Zeitungen verbreitet und die früher 15jährige Freiheit wurde auf 20 Jahre ausgedehnt. Die Vermögenssumme, welche ein neu aufzunehmender Bürger mitzubringen hatte, war nach dem Privilegium von 1715 auf 1000 Reichsthaler (nach dem Rescript von 1749 auf 500 Reichsthaler) gesetzt. Eine weitere Hauptbedingung war die Erbauung eines planmäßigen Hauses.

Erneurungen und Vermehrungen der städtischen Privilegien erfolgten den 3. Dec. 1712, den 18. Febr. 1715[1], den 16. Aug. 1719, noch ausführlichere wurden den 19. Apr. 1724 in deutscher und französischer Sprache bekannt gemacht[2]. Ein herzogliches Decret vom


  1. Die in diesem Privilegium enthaltene Glaubensfreiheit, wonach Ludwigsburg bereits Katholiken und Reformirte unter seinen Bürgern hatte, wurde später dahin beschränkt, daß künftig Katholiken nicht mehr als Bürger aufgenommen werden sollten.
  2. Nach letzterem Privilegium sollte Ludwigsburg gleiche Rechte haben mit den beiden Hauptstädten, seine Bewohner aber völlige Gewerbefreiheit genießen und von den Gütern auf der städtischen Markung außer einem mäßigen Grundzins keine weitern Abgaben entrichten. Dem Ludwigsburger Stadtgericht wurde das Vorrecht eines Oberstadtgerichts wie Stuttgart und Tübingen dergestalt gegeben, daß allen andern Städten des Herzogthums unter und ob der Steig dahin zu appelliren frei stehe.
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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Ludwigsburg. Karl Aue, Stuttgart 1859, Seite 148. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OALudwigsburg0148.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)