Seite:OANeckarsulm0264.jpg

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im Betrag von 30–40 Fuder); 6 Gänse, 2 Kapaunen, 7 Sommerhühner, 100 Eier; dazu die unbeständigen Gefälle vom verkauften Holz, Heu, Stroh, Eicheln etc., das Haupt- und Handrecht, Nachsteuer, Frevel und Bußen, zusammen vom ganzen Amt ca. 640 Gulden jährlich.

Mit dem benachbarten Heilbronn gab es periodisch wiederkehrende Streitigkeiten, insbesondere um das Wasserrecht.

Schon 1490 wird um die Fischerei im Neckarsulmer Altwasser gestritten und dieselbe den Heilbronner Fischern belassen. 1551 wird der Stein im Hinterich (Sinterich) beim hohen Eck auf dem Gestad des Neckars unterhalb des Landgrabens gemessen, auch seine Lage bestimmt für den Fall, daß er durch das Wasser oder die Schiffsleute Schaden nehmen sollte. 1567 läßt Heilbronn einen Bau am Neckar abthun; Neckarsulm behauptet, derselbe sei auf seinem Boden; aber ein durch Wirtemberg vorgenommener Augenschein führt zu nichts. 1668 und 69 kommen Verträge zu Stande folgenden Inhalts: die Güter, welche von Heilbronner Bürgern oder Unterthanen vor 1630 auf Deutschordischem Grund und Boden erworben worden, sollen auch künftighin der Obrigkeit ihres Wohnsitzes die Schatzung bezahlen; von den nach 1630 erworbenen aber soll die Schatzung und die Beed durchaus der Territorial-Herrschaft zustehen. Mit der Fischerei im Altwasser soll es bei dem Vertrag von 1490 (s. o.) verbleiben. Das Jagen auf Deutschordischem Boden ist den Heilbronnern verboten. Daß diese ihren Kiliani-Markt auf Laurentii verlegt, wo die Neckarsulmer auch einen Markt haben, ist diesen beschwerlich, doch soll in diesem Stück jedem Theil seine Freiheit belassen werden. Am Neckar soll das jus alluvionis Platz haben und was an Boden anwächst dem Grundherrn verbleiben; der Vertrag von 1660 soll keinen andern Verstand haben, als daß man durch die Versteinung wissen möchte, wo die alten Grenzen gestanden, im Fall der Neckar seinen Strom verändern sollte. Dies geschah 1694, der Fluß machte bei einer Krümmung ein neues Bett. Deutschorden sprach das Trockengelegte an; Heilbronn widersprach: die Neckarsulmer haben die Veränderung verschuldet durch Zerstörung der Heilbronner Wasserbauten. Endlich kam ein neuer Vertrag zu Stande, welcher die Rezesse von 1668 f. mit dem jus alluvionis aufhob und eine Grenze für alle Zeiten feststellte, der Fluß mag laufen wie er will. 1722 schicken die Heilbronner Seemeister den Stadtfischer, das Altwasser bei Neckarsulm zu säubern und zu fischen. Der Stadtlieutenant von N. überfällt die Fischer mit bewehrter Mannschaft, nimmt die Rohrsicheln und schleppt den Nachen fort. Nach viel Schreiberei wird das Konfiszirte zurückgegeben, die Vollendung der Arbeit zugelassen, aber keine Genugthuung gegeben. 1765 verständigten sich beide Städte über Besserung der Straße von Heilbronn nach Neckarsulm.

Am 10. Oktober 1796 Nachmittags 3 Uhr brach ein heftiger Brand aus, welcher 14 Gebäude in Asche legte. Im Reichsanzeiger wurde über Mangel an guten Löschanstalten geklagt und die Regierung forderte Rechtfertigung. Es wurde nachgewiesen,

Empfohlene Zitierweise:
Julius Hartmann und Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Neckarsulm. Kohlhammer, Stuttgart 1881, Seite 264. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OANeckarsulm0264.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)