Seite:OANeckarsulm0515.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

schon zur Zeit Karls des Großen ansehnliche Besitzungen in M. hatte, daß 815 schon eine Kirche daselbst war, um deren Zehnten sich das genannte Kloster und der Bischof von Würzburg stritten. Im Übrigen war der Ort Reichsgut, wird 976 von Kaiser Otto II. mit der Abtei Mosbach dem Bischof von Worms, 1042 aber von Kaiser Heinrich III. dem von Würzburg verliehen. Letzterer belehnte seinerseits damit die Herren von Dürn (Walldürn), welche theilweise daselbst gesessen sein mögen (s. Reg. 1270 ff.), im Übrigen kleinere Lehensleute, Herren von Möckmühl, dort hatten. Durch Heiratsverbindungen (Reg. 1282. 1287.) kam das Lehen an Hohenlohe, von diesem, nach mehreren Verpfändungen, 1445 durch Verkauf an Kurpfalz, welches dem Ort 1467 Stadtrechte verschaffte, endlich 1504 durch Eroberung an Württemberg. Die einzelnen Schicksale der Stadt in und nach der Zeit dieser Besitzwechsel siehe theils oben S. 202 ff., theils in den unten folgenden Regesten. Wahrscheinlich als uralte Ding- d. i. Gaugerichtsstätte blieb M. das ganze Mittelalter hindurch, ja bis in unser Jahrhundert herein Centort, Gericht, hauptsächlich Kriminal- und Malefizgericht, für eine größere Anzahl von Ortschaften: Möckmühl, Maisenhälden, Bittelbronn, Hagenbach, Sennfeld, Roigheim, Züttlingen, Assumstadt, Siglingen, Reichertshausen, Kresbach, Neuhof, Lampoldshausen, Gochsen, Ruchsen, Dippach, Korb, Leibenstadt, Weigenthal, Billigheim, Mühlbach, Volkshausen, Widdern, Unterkessach, Leutersthal, Olnhausen, 2 Pfitzhöfe, Jagsthausen.

Der Centbrief von 1429, welcher, wie es scheint, zum erstenmal schriftlich zusammenfaßte, was „der Cent Sitt und Gewohnheit von Alters gewesen“, setzte in der Hauptsache fest: Regelmäßig soll viermal im Jahr nach jeder Frohnfasten, außerdem nach Bedürfnis, wenn man einen schädlichen Mann hätte, dem man sein Recht wollt thun, in Möckmühl Cent gehalten werden über Diebstahl, Mord, Brand, Fälscherei, Landzwingerei, Raub und was das Leben betrifft, desgleichen ob einer einen solcher Dinge schuldigte und sich vermäße das zu beweisen. Außer einem bei jedem Pflug (Gewerbe) und den Dienstknechten, Bitteln, Meßnern, Hirten, Schützen, Fergen hatten alle Männer der Cent-Gemeinden, bei Strafe von 5 Schilling und 3 Pfenn., sich einzufinden; ergeht bei Angriff oder Raub in der Cent, zur Verfolgung der Mörder und Räuber, der Ruf auszuziehen (das Centgeschrei, Centjo – vgl. Feurjo, Mordjo), so soll jedermann ausziehen und über das Umkehren der Amtmann oder Schultheiß mit je 4 aus Möckmühl und Widdern und je 2 aus jedem Dorf entscheiden. (W. F. 10, 34 ff.) 1569 erließ Württemberg eine neue Centordnung, welche den Kreis der centbaren Vergehen und Verbrechen weiter zog. Darüber gab es viel Streit, bis endlich 1739 in Stuttgart zwischen den Regierungsräthen

Empfohlene Zitierweise:
Julius Hartmann und Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Neckarsulm. Kohlhammer, Stuttgart 1881, Seite 515. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OANeckarsulm0515.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)